Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 2, S. 31:Art. 28g und 1 ZGB Das Gegendarstellungsrecht wird dadurch nicht hinfällig, dass das Medium von sich aus eine eigene Richtigstellung publiziert. Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Wertungen. Möglichkeit, eine Gegendarstellung richterlich nur teilweise zuzulassen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Juli 1986
Sachverhalt:
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Monatszeitschrift vom 15. April 1986 einen mit "Dreh mit der hohlen Hand" überschriebenen Artikel, der sich kritisch mit dem Kanton Obwalden und mit dem Kläger befasst (Lex Furgler; Steuerfragen). Insbesondere wird zur Äusserung des Klägers, er als Justizdirektor habe in seine Klienten berührenden Angelegenheiten immer den Ausstand gewahrt, ausgeführt, dies sei zwar formell richtig, "in Tat und Wahrheit aber reine Augenwischerei. Der Kanton ist zu klein, als dass ein 'Ausständiger' nicht trotzdem mit seinem Gewicht jederzeit voll auf der Waage stünde".
Daraufhin verlangte der Kläger am 2. Mai 1986 von der Beklagten eine durch ihn formulierte Gegendarstellung mit u.a. folgendem Inhalt:
"4. ... Tatsache ist, dass die Mitglieder des Obwaldner Regierungsrates durchaus über genügend Charakterstärke verfügen, um ihre Entscheide in völliger Unabhängigkeit und unbeeinflusst von einem in Ausstand getretenen Ratsmitglied fällen zu können."
Die Beklagte teilte nun dem Kläger mit, dass sie nicht bereit sei, den Text in der von ihm vorgeschlagenen Form zu veröffentlichen, da sie selber aus den Unstimmigkeiten im fraglichen Artikel ihre Konsequenzen gezogen habe und in der nächsten Nummer eine redaktionelle Richtigstellung vornehmen werde. Gleichzeitig teilte sie ihm die in Aussicht genommene redaktionelle Richtigstellung im Wortlaut mit. Der Kläger beharrte indessen auf dem Abdruck seiner Gegendarstellung. In der Nummer 9/1986 veröffentlichte die Beklagte unter der Rubrik "Rückblende" einen redaktionellen Beitrag mit dem Titel "Echo vom Obwaldnerland".
Der Kläger erhob nun bei der Obergerichtskommission gegen die Beklagte Klage und verlangte, sie zu verpflichten, die der Klage beigelegte Gegendarstellung - dabei handelt es sich um den Text gemäss dem klägerischen Schreiben vom 2. Mai 1986 - an bevorzugter Stelle innerhalb des redaktionellen Teils ihrer Zeitschrift zu publizieren. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Dabei macht sie in erster Linie geltend, durch ihre redaktionelle Richtigstellung sei der Gegendarstellungsanspruch des Klägers bereits erfüllt worden.
Die Obergerichtskommission hat die Klage - ausser in einem Punkt - gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 g Abs. 1 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene den Richter anrufen (Art. 281 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, durch eine freiwillige redaktionelle Richtigstellung des beanstandeten Textes sei das Recht des Klägers auf Gegendarstellung hinfällig geworden. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass sie mit der fraglichen Richtigstellung inhaltlich sogar weitergegangen sei, als es der Kläger gestützt auf das Gegendarstellungsrecht hätte verlangen können. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass einer redaktionellen Berichtigung unter Umständen mehr Gewicht zukomme als einer Gegendarstellung, die über die Richtigkeit der einen oder andern Tatsachendarstellung ja noch nichts aussage. Letzteres mag zutreffen, doch kommt es darauf nicht an. Das Recht auf Gegendarstellung bezweckt, dass die betroffene Person "auch ihren Standpunkt zur Geltung bringen kann" (Bundesrat Friedrich, Sten.Bull., SR 1983, 137). Das Gegendarstellungsrecht will es dem Betroffenen ermöglichen, dass er mit seinen Worten sich äussern kann. Allein schon aus diesem Zweck des Institutes folgt, dass der Gegendarstellungsanspruch nicht durch eine eigene Berichtigung des Medienunternehmens unterlaufen werden kann. Ob es letztlich im Interesse des Betroffenen liegt, wenn er trotz redaktioneller Richtigstellung auf seinem Gegendarstellungsrecht beharrt, braucht das Medienunternehmen nicht zu kümmern. In der Praxis wird es regelmässig so sein, dass der Betroffene auf sein Recht dann verzichten wird, wenn die redaktionelle Richtigstellung für ihn in Form und Inhalt befriedigend ausfällt. Im übrigen ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass das Medienunternehmen die Darstellung, sofern die materiellen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 28g ZGB) und die Formvorschriften eingehalten werden (Art. 28h Abs. 1 ZGB), nur verweigern darf, wenn die verlangte Gegendarstellung offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die gute Sitte verstösst (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Dass dies hier bei dem zur Veröffentlichung beantragten Text der Fall sei, wird von der Beklagten nicht behauptet. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Text der Beklagten dem vom Kläger zur Gegendarstellung beantragten Text dem Inhalte nach entspricht. Gerade der vorliegende Fall zeigt übrigens, dass die Möglichkeit, durch eigene Darstellungen den Gegendarstellungsanspruch zu unterlaufen, nur wieder zu neuen Kontroversen führen würde, indem das Medienunternehmen die Richtigstellung wiederum in ihrem Sinne einfärbt, so beispielsweise durch Verwendung salopper Ausdrücke wie "in sein regierungsrätliches Amt gehievt worden". Beizufügen bleibt, dass die Gegendarstellung als solche zu kennzeichnen ist (Art. 28k Abs. 1 ZGB), was in der mit "Echo vom Obwaldnerland" überschriebenen redaktionellen "Richtigstellung" offensichtlich nicht der Fall war. ...
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch die klägerische Behauptung, dass die Mitglieder des Obwaldner Regierungsrates durchaus über genügend Charakterstärke verfügten, um ihre Entscheide in völliger Unabhängigkeit und unbeeinflusst von einem in den Ausstand getretenen Ratsmitglied fällen zu können, vom Recht auf Gegendarstellung abgedeckt ist. Im beanstandeten Text wird nicht etwa bestritten, dass der Kläger die Ausstandsregeln eingehalten habe. Doch wird dies als "reine Augenwischerei" abgetan, um dann fortzufahren: "Der Kanton ist zu klein, als dass ein 'Ausständiger' nicht trotzdem mit seinem Gewicht jederzeit voll auf der Waage stünde". Nach Auffassung der Beklagten handelte es sich hier ausschliesslich um eine politische Wertung, die nicht gegendarstellungsfähig sei.
Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Wertungen kann mitunter schwierig sein, dies namentlich, wenn Tatsachenbehauptungen Elemente der Wertung enthalten. Bleibt die Wertung in erkennbarem Bezug zur behaupteten Tatsache, ist sie allerdings trotz der Färbung Tatsachenbehauptung (vgl. dazu auch G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 1983, N 23 zu 6). Als Abgrenzungskriterium wird etwa darauf abgestellt, ob eine Behauptung bewiesen werden kann oder könnte (BBl 1982 II, 674).
Bei der beanstandeten Textstelle handelt es sich um einen Grenzfall. Würde darin in allgemeiner Weise gesagt, in einem kleinen Kanton biete der blosse Ausstand namentlich wegen der sich bei Nebenamtlichkeit zwangsläufig ergebenden Verflechtungen wenig Gewähr für tatsächliche Unabhängigkeit der Behörde, müsste dies letztlich als nicht beweisbare Wertung betrachtet werden. Der beanstandete Text geht aber über eine solche Wertung hinaus, indem er sich nicht nur auf eine allgemein gehaltene, kritische Beurteilung beschränkt, sondern den Eindruck erweckt, dass just derjenige, der sich in den Ausstand begeben hat, irgendwie doch, wenn auch hinter den Kulissen, zumindest faktisch beim Entscheid mitwirkt. Eine andere Bedeutung kann der Passus "mit seinem Gewicht jederzeit voll auf der Waage stünde" nicht haben, als dass derjenige, der sich in den Ausstand begibt, es in der Folge an der erforderlichen Zurückhaltung mangeln lässt, ja dafür sein Gewicht aktiv in die Waagschale wirft. Dies zu beweisen, wäre zwar nicht einfach, aber unbeweisbar wäre es keineswegs. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht durch eine Wertung, sondern durch eine mit einer Wertung verbundene Tatsachenbehauptung betroffen wurde, die insofern zu einer Gegendarstellung berechtigt.
Durch die beanstandete Textstelle wird indes nicht nur der Kläger, sondern auch der Regierungsrat betroffen, der solchem Gewicht angeblich nicht standhält. So naheliegend es nun für den Kläger sein mochte, sich für seine Regierungskollegen zu wehren und eine faktische Beeinflussungsmöglichkeit durch ein in den Ausstand tretendes Mitglied generell in Abrede zu stellen, so wenig richtet sich seine Gegendarstellung gegen den ihn berührenden Teil der beanstandeten Veröffentlichung. Wie weit sich die Mitglieder des Regierungsrates ihrerseits auf ein entsprechendes Gegendarstellungsrecht hätten berufen können, braucht hier nicht erörtert zu werden. Da nun aber der Kläger sich für Dritte stark macht, ist dies von seinem Gegendarstellungsrecht nicht mehr gedeckt, da es diesbezüglich an der persönlichen Betroffenheit fehlt. Deshalb erfüllt dieser Teil der Gegendarstellung die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Folgende Gründe sprechen jedoch im vorliegenden Fall trotz der aufgezeigten Bedenken dafür, den zur Gegendarstellung beantragten Text des Klägers zwar nicht in seiner Gesamtheit, aber immerhin in den gesetzlich zulässigen Punkten zuzulassen: Einmal ist der zur Gegendarstellung beantragte Text in mehrere Abschnitte mit eigenen Ziffern unterteilt. Die vier Abschnitte behandeln sachlich verschiedene Themen. Durch die Weglassung des unzulässigen vierten Abschnittes, welcher dem Thema des Ausstandes gewidmet ist, wird der Sinn der vorangehenden Abschnitte überhaupt nicht verändert. Es ist zudem anzunehmen, dass der Kläger unter diesen Umständen keineswegs auch auf die Veröffentlichung der zulässigen Passagen verzichtet hätte, weshalb es keiner Einholung einer Stellungnahme des Klägers zur Weglassung der Ziffer 4 bedarf.
Schwieriger ist die Frage in bezug auf die Beklagte zu beurteilen, die sich immerhin darauf berufen kann, dass sie nun zur Publikation eines anderen Textes verurteilt wird, als ihr seinerzeit vorgelegt worden ist. Hätte sich die Beklagte bereit erklärt, den zur Gegendarstellung beantragten Text mit der entsprechenden Kennzeichnung (Art. 28k Abs. 2 ZGB) zu veröffentlichen, und sich lediglich geweigert, den die Frage des Ausstandes betreffenden Teil zu veröffentlichen, müsste man sich fragen, ob es nicht unbillig wäre, dem Medienunternehmen nunmehr das richterlich zu befehlen, was es ja freiwillig zu leisten sich bereit erklärt hatte, und ob nicht unter solchen Umständen der zur Gegendarstellung beantragte Text als Gesamtes abzulehnen wäre. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Die Beklagte weigerte sich grundsätzlich, den Kläger zur Gegendarstellung zuzulassen, da sie der irrtümlichen Auffassung war, sie dürfe dessen Anspruch mittels einer eigenen redaktionellen Richtigstellung unterlaufen. Zudem wollte sie sich Umfang, Wortlaut und Tendenz der "Gegendarstellung" vorbehalten. Unter diesen Umständen erscheint es auch in bezug auf die berechtigten Interessen des Medienunternehmens als zulässig, den Text des Klägers in der gekürzten Fassung zur Gegendarstellung zuzulassen (veröffentlicht in SJZ 1986, 318 ff.)