Entscheidpublikation AbR 1986/87 Nr. 15, S. 75:Art. 316d SchKG Wem kommt beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in bezug auf die Liquidationsmasse Parteistellung zu? (E. 1)Art. 93 Abs. 1 und 2 ZPO Die Überbindung der Gerichts- und Parteikosten auf die unterliegende Partei (Abs. 1) oder ausnahmsweise auf die obsiegende Partei (Abs. 2) setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der prozessualen Handlungsweise der pflichtigen Partei und dem zu ersetzenden prozessualen Schaden voraus. Rechtsfolgen bei Verneinung dieses Zusammenhangs (3).
Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 1987
Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 1986 hatte K im Nachlassvertragsverfahren betreffend I eine Forderung von Fr. 69'010.20 eingereicht, welche die Liquidatorin im Kollokationsplan ablehnte. Mit Kollokationsklage beantragte K in der Folge fristgerecht Zusprechung der Forderung. Die Kollokationsklage hatte K wie folgt überschrieben:
"Klage gegen Nachlass I, vertreten durch B, gerichtliche Liquidatorin.
K ......., nachfolgend Kläger genannt, erhebt Klage gegen
B, Sachwalter ......, als gerichtlich bestellte Liquidatorin in vorerwähnter Sache, nachfolgend Beklagte genannt."
B. Am 24. Februar 1987 forderte der Kantonsgerichtspräsident K mit Fristansetzung bis 10. März 1987 mit Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten werde, auf, diverse Mängel der Klage zu verbessern. Dabei machte er u.a. namhaft, dass eine "klare Anschrift der beklagten Partei (B kann kaum die Beklagte sein )" fehle.
In der Folge reichte K eine verbesserte Klage ein, die nunmehr wie folgt überschrieben war:
"Betreff:Klage nach Art. 310/313 SchKG
K,.....als Kläger
gegen
I,...., vertreten durch B, Liquidatorin, als Beklagte betreffend
Kollokation und Lastenverzeichnis i.S. Nachlass mit Vermögensabtretung des I."
In der Folge wurde die Klage I zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, eine Klageantwort einzureichen. Der Liquidatorin B wurde die Klage lediglich zur Orientierung zugestellt.
In seiner Klageantwort beantragte I Abweisung der Klage, da diese nicht gegen ihn persönlich, sondern "gegen die Nachlassliquidationsmasse des I, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Liquidator B" hätte gerichtet werden müssen. Zur Klage selber nahm I nicht Stellung. Ebenso wenig liess sich die Liquidatorin B zur Sache vernehmen.
C. Mit Urteil vom 17. Juni 1987 wies das Kantonsgericht die Klage von K ab, da in bezug auf das Nachlassvermögen, gegen welches sich die Klage richte, weder der Nachlassschuldner noch der Liquidator Partei sein könne. Da I als Nachlassschuldner nicht passivlegitimiert sein könne, müsse die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen werden. Die vom Kläger für den Fall, dass das Gericht die Parteibezeichnung als unrichtig erachten sollte, eventualiter beantragte Korrektur derselben lehnte das Gericht ab, da es sich nicht nur um eine Korrektur einer fehlerhaften Bezeichnung der an sich richtigen Partei handle, sondern im Grunde genommen um eine andere Partei, die an die Stelle der ursprünglich klagenden treten solle.
Gegen das abweisende Urteil appellierte K ans Obergericht. Dieses hat die Appellation gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Im Falle des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ist die Liquidationsmasse parteifähig. Bis zur Verwertung bleibt allerdings der Gemeinschuldner Träger des Vermögens. Hingegen ist ihm die Verfügungsmacht entzogen; diese ist auf die Liquidationsorgane übergegangen (Art. 316 d SchKG). Mit Bezug auf die Liquidationsmasse kommt den Liquidationsorganen gewissermassen die Funktion gesetzlicher Stellvertreter zu. Dem Umstand, dass die Masse als solche wohl als parteifähig gilt, steht indessen nicht entgegen, nach wie vor den Gemeinschuldner als Partei zu bezeichnen, wenn es um Streitigkeiten geht, welche die Liquidationsmasse betreffen. Infolgedessen war es unzulässig, die Klage mit der Begründung abzuweisen, in bezug auf die Liquidationsmasse komme dem Gemeinschuldner keine Parteistellung zu.
Nichts anderes hätte sich übrigens ergeben, wenn davon auszugehen wäre, dass ausschliesslich der Liquidationsmasse Parteistellung zukäme. Die ursprünglich von K eingereichte Kollokationsklage war unmissverständlich gegen den "Nachlass I .... vertreten durch B, gerichtliche Liquidatorin" gerichtet. Mit "Nachlass" war offensichtlich die Liquidationsmasse gemeint. Es ist daher unverständlich, weshalb der Kantonsgerichtspräsident eine "klare Anschrift der Partei" mit der Begründung verlangte, dass B (als Liquidatorin) kaum Beklagte sein könne. Richtig besehen hatte sich nämlich die Klage gegen die Liquidationsmasse gerichtet, wenn auch im weiteren Text die Liquidatorin fälschlicherweise als Beklagte erwähnt wurde. Keinesfalls aber durfte der in der Folge als Verbesserung eingereichte Schriftsatz, in dessen Rubrum I vertreten durch B, Liquidatorin" als beklagte Partei aufgeführt wurde, zum Anlass genommen werden, die mindestens ursprünglich klar gegen die zweifelsfrei passivlegitimierte Liquidationsmasse gerichtete Klage abzuweisen.
Durch die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils fällt auch der vorinstanzliche Kostenentscheid dahin. Über allfällige aus dem erstinstanzlichen Vorverfahren entstandene Mehrkosten wird im Rahmen des Endurteils zu entscheiden sein (AbR 1984/85 Nr. 20). Über die Kosten des Appellationsverfahrens ist hingegen im vorliegenden Verfahren zu befinden.
Der Kläger ist mit seiner Appellation durchgedrungen. Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO trägt an sich die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Die Haftung der unterlegenen Partei für die Gerichts- und Parteikosten nach Art. 93 Abs. 1 ZPO - dasselbe gilt auch für die ausnahmsweise Haftung der obsiegenden Partei für diese Kosten nach Abs. 2 - setzt indessen selbstredend voraus, dass zwischen dem Verhalten der kostenpflichtigen Partei und dem prozessualen Schaden, der zu ersetzen ist, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist immer dann zu bejahen, wenn eine Partei den aufgehobenen Entscheid der Vorinstanz beantragt oder als rechtsmittelbeklagte Partei durch Stellen entsprechender Anträge sich damit identifiziert hat. Andernfalls fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang und wäre auch in höchstem Masse unbillig, die unterlegene Partei für durch einen Fehlentscheid der Vorinstanz verursachte Umtriebe haften zu lassen. Aufgrund dieser Überlegungen gilt es zu prüfen, ob die Gerichts- und Prozesskosten dem Beklagten und Appellaten I zu überbinden sind.
a) Vorab ist festzustellen, dass I im Appellationsverfahren keine Anträge gestellt hat. Wohl hat er im Verfahren vor Kantonsgericht beantragt, "die Klage gegen mich" abzuweisen. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätte I gerade den aufgehobenen Entscheid beantragt. Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das Kantonsgericht ihm die Klage persönlich zur Beantwortung zugestellt hatte. I musste also davon ausgehen, dass das Kantonsgericht ihn, und nicht etwa seine Vermögensmasse, als Beklagten betrachtete. Sein Antrag auf Abweisung der Klage musste daher so verstanden werden, dass er sich wohl gegen die Klage stellte, soweit sie ihn persönlich betreffen sollte, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass die Klage gegen die Nachlassliquidationsmasse zu richten sei. Schliesslich lag es nicht an ihm zu prüfen, ob die Klage, richtig besehen, eigentlich bereits gegen die Nachlassliquidationsmasse gerichtet war. I kann insbesondere nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass das Kantonsgericht nicht bereit war, die Klage als in Wirklichkeit gegen die Nachlassliquidationsmasse gerichtet zu behandeln. I hat keinen solchen Antrag gestellt. Eine Überbindung der Gerichts- und Prozesskosten auf I wäre daher unbillig. Andererseits müsste eine Überbindung der Gerichts- und Prozesskosten auf die Nachlassliquidationsmasse daran scheitern, dass diese am Prozess bisher gar nicht beteiligt war. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens nicht dem formell unterlegenen Beklagten auferlegt werden können, sondern zu Lasten des Staates gehen.
b) Hinsichtlich der Parteientschädigung stellt sich die Frage, ob dafür allenfalls der Staat aufzukommen habe. Für eine Zusprechung einer diesfalls ihrer Natur nach öffentlichrechtlichen Entschädigung zu Lasten des Staates fehlt es im Rahmen eines Zivilprozesses indessen schon an einer solche sachliche Kompetenz begründenden gesetzlichen Regelung. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, wie weit ein Entschädigungsanspruch allenfalls aus der generellen Staatshaftung abzuleiten wäre.