Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 51, S. 128:Art. 28 IVG Bemessung der Invalidität nach der spezifischen Methode.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 23. August 1 984
Sachverhalt:
Die 1931 geborene Versicherte leidet seit Jahren an schwerer restriktiver Pneumophathie. Am 14. Juli 1983 ersuchte sie um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Kommission veranlasste für die im Haushalt tätige Versicherte eine Abklärung an Ort und Stelle. Aufgrund des Betätigungsvergleichs gelangte sie zum Schluss, dass die Invalidität 38 % betrage und verfügte die Abweisung des Rentenbegehrens, da kein Härtefall vorliege. Dagegen rekurrierte die Versicherte. Die IV-Kommission beantragte die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass trotz Berücksichtigung der vom Arzt attestierten schweren Anstrengungsdypnoe die Invalidität aufgrund des Betätigungsvergleichs maximal 38 % betrage und somit kein Anspruch auf die Ausrichtung einer IV-Rente bestehe.
Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Die Versicherte ist ausschliesslich als Hausfrau tätig, in welchem Fall die Bemessung der Invalidität nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), sondern nach der spezifischen Methode erfolgt (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 147. 6). Der Invaliditätsgrad ergibt sich nach dieser Methode aus der Gegenüberstellung der Tätigkeiten, welche der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufielen und denjenigen, welche ihr seither noch möglich sind.
Die Bemessungstabelle im Abklärungsbericht für Hausfrauen enthält eine Rubrik für hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ohne Invalidität, die nach einzelnen Tätigkeitsbereichen aufgeteilt ist, und eine für die Anteile der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des zu beurteilenden Falles. Diese Rubrik wird von den Organen der IV ausgefüllt. Dabei kam die IV zu folgendem Ergebnis:
Anteile in % ohne Invalidität Bemessung der Invalidität 1. Haushaltführung 5 2 2. Einkauf 10 10 3. Ernährung 40 10 4. Wohnungspflege 10 5 5. Wäsche, Kleidung, Neuherstellung 10 8 6. Betreuung der Kinder, Familienangehörige - - 7. Verschiedenes 5 3 8. Beliebige Tätigkeiten 20 - 100 % 38 %
Der Betätigungsvergleich ergibt eine teilweise Einschränkung bei der Haushaltführung, bei der Ernährung und bei der Wäsche und Kleiderpflege. Vollständig auf die Hilfe ihres Ehemannes beziehungsweise von Nachbarkindern ist die Versicherte bei der Besorgung des Einkaufes angewiesen, da sie insbesondere beim Tragen grosse Atem- und Brustbeschwerden verspürt. Zur Hälfte eingeschränkt ist sie bei der Wohnungspflege. Für verschiedene Verrichtungen wie Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege sowie Haustierhaltung wurde sie von der Abklärungsperson zu 3/5 eingeschränkt betrachtet. Die in bezug auf die geannten Tätigkeiten (Haushaltführung, Einkauf, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Verschiedenes) vorgenommene Bewertung ist aufgrund des ausgewiesenen Gesundheitsschadens offensichtlich richtig, zumal Dr. K trotz medizinisch-theoretischer Invalidität von 80 % die Versicherte für leichte Arbeiten im Haushalt für arbeitsfähig erklärte. Falsch ist indessen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund des Betätigungsvergleichs die Invalidität 38 % betrage. Bei der Durchführung des Betätigungsvergleichs hatte die Pro Infirmis sowohl die Rubrik "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wie auch die Rubrik "Beliebige Tätigkeiten" offen gelassen. Daraus hätte die Invalidenversicherung nicht einfach den Schluss ziehen dürfen, die Versicherte sei in diesen Bereichen nicht beeinträchtigt. Gemäss der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit muss in einem der beiden Bereiche ein Betätigungsvergleich angestellt werden, je nach dem, ob es sich um einen Haushalt mit oder ohne Kinder handelt (Rz 147.9). Da die Kinder der Versicherten nicht mehr im Elternhaus wohnen, hätte daher geprüft werden müssen, inwieweit die Versicherte in den unter der Rubrik "Beliebige Tätigkeiten" angeführten Verrichtungen eingeschränkt ist. Diese Frage hat die Rekurskommission durch die Pro Infirmis nachträglich abklären lassen.
2 Zu den beliebigen Tätigkeiten gehören gemäss der Abklärungstabelle zum Beispiel Hilfe in der Familie, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen, überdurchschnittliche Tätigkeit im Aufgabenbereich, Neuherstellung und Neugestaltung. Nach dem Bericht der Abklärungsperson der Pro Infirmis ist die Versicherte ausserstande, die aufgezählten Tätigkeiten auszuführen. Da sie selbst mit sich genug zu tun habe, komme eine gemeinnützige Tätigkeit nicht in Frage. Ebenso könne sie keine Hilfe in der Familie leisten, sondern benötige selber die Hilfe Dritter. Ausserdem sei sie nicht mehr in der Lage, zu nähen und stricken und könne einzig noch Pullover, Jacken oder Socken des Gatten ausbessern. Unter diesen Umständen muss die Versicherte in diesem Tätigkeitsbereich als erheblich eingeschränkt bezeichnet werden und es rechtfertigt sich, die Invalidität mit mindestens 3/4, das heisst mit 15 von 20 möglichen Punkten zu bemessen. Demnach ergibt der Betätigungsvergleich folgendes Bild:
Der Versicherten steht somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu.