Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 50, S. 126:Art. 21bis Abs. 2 IVG Vergütung der Dienstleistung eines Dritten; Ein Vergütungsanspruch für Transportkosten durch einen Dritten besteht nur dann, wenn der Hilfsbedürftige infolge seiner Behinderung ausserstande ist, das Hilfsmittel (Fahrzeug) selber zu bedienen.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1985
Sachverhalt:
Die 1945 geborene Versicherte leidet seit ihrer Geburt an einer seltenen Hautkrankheit (Pemphigus), die bei Reibung und Druck auf das äussere Geweben zu Blasenbildung, insbesondere an Händen, Füssen und Gesäss führt sowie an einer geburtstraumatischen Epilepsie, die jedoch unter Medikation seit 3 Jahren nicht mehr zu Anfällen führt. Ab 1965 zahlte die Invalidenversicherung der Versicherten eine halbe IV-Rente aus, welche jedoch am 1. Februar 1967 wieder aufgehoben wurde, da die Versicherte eine Stelle als Bürogehilfin fand.
Nach ihrer Heirat zog die Versicherte nach X, wo sie seit 1979 als Kassierin arbeitet. Am 21. Oktober 1982 meldete sie sich bei der IV-Kommission Obwalden an und beantragte die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Motorisierung, da sie ohne Fahrzeug ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne.
Die IV-Kommission kam zum Schluss, dass die Versicherte zur Zurücklegung des Arbeitsweges auf ein Automobil angewiesen ist, worauf die Ausgleichskasse die Übernahme der Fahrschulkosten verfügte und Kostengutsprache für einen jährlichen Amortisations- und Reparaturkostenbeitrag an einen VW Golf mit Wirkung ab Juni 1982 leistete.
Dagegen erhob die Versicherte Rekurs und verlangte auch Vergütung der Transportkosten vom 1.10.1981 bis zum 1.6.1982 (Beginn des Amortisationsbeitrages), da ihr Ehemann sie in insgesamt 680 Fahrten ä Fr. 8.-- mit dem Auto zum 2 km entfernten Arbeitsort gebracht habe.
Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Ein Anspruch auf die Vergütung der Dienstleistung eines Dritten besteht nur, wenn die Dienstleistung anstelle eines Hilfsmittels benötigt wird (Art. 21 bis Abs. 2 IVG), das heisst, die Dienstleistung ein invalidenversicherungsrechtlich vorgesehenes Hilfsmittel ersetzt (ZAK 1971, 384). So kann beispielsweise die invaliditätsbedingte Taxifahrt für einen Blinden einen Ersatz für ein von der IV vorgesehenes Hilfsmittel (Blindenführhund) bilden (ZAK, a.a.O., 386). Voraussetzung für die Vergütung der Ersatzleistung ist aber immer, dass der Versicherte die Bedingungen für die Abgabe eines Hilfsmittels erfüllt (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln Rz 39; ZAK a.a.O., 386).
Diese Bedingung erfüllt die Versicherte offenbar, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten des Motorfahrzeuges übernommen. Indessen hätte die Versicherte nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Transportkosten, wenn sie infolge ihrer Behinderung ausserstande wäre, das Hilfsmittel selber zu bedienen, d.h. das Fahrzeug selber zu führen (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Rz 39). Zwar trifft es zu, dass sie vor dem 1. Juni 1982 kein Motorfahrzeug lenken konnte, doch war dies nicht auf die Art ihres Gebrechens, sondern auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Fahrbewilligung besass. Dass sie trotz ihres Leidens in der Lage ist, ein Auto zu führen, hat sie mit dem Bestehen der Fahrprüfung am 23. Dezember 1982 bewiesen. Wohl hätte bei entsprechendem Gesuch die Abgabe des Hilfsmittels schon auf einen früheren Zeitpunkt bewilligt werden müssen, doch rechtfertigt es dies nicht, die Versicherte auf dem Weg der Ersatzleistung zu entschädigen.