Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 39, S. 104:Art. 34 Abs. 1 SVG; Artz 7 VRV Genügendes Rechtsfahren. Im vorliegenden Fall verneint.
Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 1984
Sachverhalt:
H fuhr mit seinem Personenwagen von Schoried kommend Richtung Guber. Seine Geschwindigkeit betrug dabei angeblich 30 - 40 km/h. In der Linkskurve beim Heimwesen Walkersrüti kam ihm der Personenwagen von B entgegen. Trotz sofortigem Bremsen, in dessen Verlauf B auf der nassen Strasse gegen den Entgegenkommenden schlitterte, kam es zu einer Frontalkollision mit erheblichem Sachschaden. In der Folge wurde H von der Strafkommission wegen Nichtabgabe eines Warnsignals mit Fr. 20.-- gebüsst. Da infolge Erklärung der Nichtannahme keine rechtskräftige Ahndung durch Strafbefehl zustande kam, wurde der Fall dem Kantonsgericht überwiesen. Dieses büsste H wegen zuwenig Rechtsfahrens und Nichtabgabe eines Warnsignals mit Fr. 60.--. Dagegen appellierte H und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.
Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Dass es sich vorliegend um eine sehr schmale und unübersichtliche Strecke handelt, wurde bereits dargelegt. Wann die Pflicht des Rechtsfahrens eingehalten ist, kann nicht allgemein durch Angaben von Meter- oder Zentimetermassen festgelegt werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände abzuklären, wie nahe der Fahrzeuglenker am rechten Fahrbahnrand fahren muss, um genügend rechts zu fahren.
In der verhörrichterlichen Einvernahme gab H zu, ziemlich rechts, in der Kurve jedoch nicht ganz am rechten Strassenrand gefahren zu sein. Aufgrund der Endstellung ergab sich beim Fahrzeug von H vorne ein Abstand von 0,5 m und hinten ein solcher von 0,8 m zum rechten Fahrbahnrand. Die Möglichkeit, dass das Fahrzeug mit den Hinterrädern durch den Aufprall näher gegen den rechten Fahrbahnrand gestossen wurde, ist aufgrund der konkreten Umstände (relativ leichter Aufprall, schweres Fahrzeug) auszuschliessen und wird von H auch nicht behauptet. Dass der Abstand eventuell mehr als 0,8 m betrug, ist indessen nicht erwiesen. Aber auch eine Fahrweise mit einem Abstand von 0,8 m vom Strassenrand genügt, um den Vorwurf des zuwenig Rechtsfahrens zu begründen. Aus den photographischen Aufnahmen ist nämlich deutlich ersichtlich, dass H ohne weiteres mehr rechts hätte fahren können. Die asphaltierte Fahrbahn wird nicht unmittelbar von einer steil abfallenden Wiese gesäumt; vielmehr grenzt an den Fahrbahnrand noch ein Streifen Wiesenland von ca. 20 -30 cm Breite an. Die Fahrbahn ist daher mindestens bis ca. 0,3 m zum Fahrbahnrand befahrbar, ohne dass mit der Gefahr eines Absturzes gerechnet werden müsste.
Der Appellant macht weiter geltend, ein Drahtzaun und ein Randstein hätten ein Rechtsfahren verunmöglicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Randstein nicht auf der Fahrbahngrenze, sondern im Wiesenstreifen, der an die Fahrbahn angrenzt, gesetzt ist und sozusagen die Grenze zwischen Wiesenstreifen und Hangabfall bildet. Ebensowenig kann der Einwand, ein Drahtzaun habe ein Rechtsfahren verhindert, gehört werden. Die photographischen Belege zeigen nirgends einen solchen Zaun, so dass dessen Existenz, zumindest zur massgebenden Unfallzeit, zu verneinen ist. Weder der Randstein noch der vermeintliche Drahtzaun können damit als. Entschuldigungsgründe für ein zu starkes Linksfahren eingegeben werden. Der Appellant fuhr fast in der Strassenmitte und damit zuwenig rechts, ohne dass er dazu gezwungen gewesen wäre.