Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 11, S. 50:Art. 518 ZGB Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker sind bei der Obergerichtskommission einzureichen. Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E.1).Art. 23 FriedhofV Zulässigkeit der Verstreuung der Asche eines verbrannten Leichnams? Frage vorliegend offen gelassen, da die Bewilligung zur vorzeitigen Grabes- bzw. Urnenöffnung fehlte (E. 2 und 3).
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984
Sachverhalt:
Die am 13. August 1981 verstorbene H hatte testamentarisch verfügt, anstelle einer Beerdigung ihre Asche auf der Wiese der Liegenschaft X verstreuen zu lassen. Das Testament wurde von der Erbschaftsbehörde am 19. Oktober 1981 dem Willensvollstrecker und den Erben eröffnet. Die Asche der Verstorbenen war bereits am 13. August 1981 in das bestehende Familiengrab des Friedhofes beigesetzt worden. Mit Schreiben vom 11. Juni 1983 kündigte der Willensvollstrecker den Angehörigen der Verstorbenen an, er werde den Willen von H erfüllen und deren Asche gemäss ihrem ausdrücklichen Wunsch verstreuen. Dagegen erhoben die Angehörigen bei der Obergerichtskommission Beschwerde.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Nach konstanter Praxis ist die Obergerichtskommission zur Behandlung von Beschwerden gegen Willensvollstrecker sachlich zuständig (Urteil der Obergerichtskommission vom 2. September 1976 i.S. B c. K). Zulässig sind insbesondere Beschwerden gegen beabsichtigte Verfügungen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig schädigende Handlungen des Willensvollstreckers abzuwenden (Komm. Escher N 14 zu Art. 518 ZGB). Das Aufsichtsrecht erschöpft sich allerdings im allfälligen Einschreiten gegen willkürliche oder offenbar unsachgemässe Anordnungen. Die Beschwerde kann die Überprüfung des Vorgehens des Willensvollstreckers in formeller Beziehung und der Angemessenheit seiner Massnahmen zum Gegenstand haben, während materiellrechtliche Fragen sich der Kompetenz der Aufsichtsbehörde entziehen und durch den ordentlichen Richter zu entscheiden sind (Escher a.a.O. N 24 ff).
Es gilt als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, dass der Verstorbene zu Lebzeiten über das Schicksal seines Leichnams und die Art der Bestattung verfügen kann (Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, 144). Unzulässig und ungültig sind jedoch unmögliche Anordnungen sowie solche widerrechtlicher oder unsittlicher Natur (Tuor/Schnyder, Schweiz. ZGB, 383). Es gilt daher zu prüfen, ob der Verstreuung der Asche eines verbrannten Leichnams bzw. der Öffnung der Urne polizeiliche Vorschriften entgegenstehen.
3 Gemäss Art. 24 kant. Friedhofverordnung vom 6. August 1934 müssen alle Leichen entweder auf öffentlichen oder anerkannten privaten Friedhöfen, wie beispielsweise solchen von Klöstern, beerdigt werden. Der Gesetzgeber, der sich damals offenbar in erster Linie von gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten leiten liess, hatte die Feuerbestattung noch nicht zum Gegenstand der Verordnung gemacht.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Aschenbeisetzung von Art. 24 betroffen wird und allenfalls die Aufbewahrung der Asche ausserhalb des Friedhofes bzw. deren Verstreuung zulässig ist. Immerhin sieht die Ergänzung der Verordnung vom 24. September 1971 die Feuerbestattung vor und regelt in Art. 23ter die Aufbewahrung der Aschenurne innerhalb des Friedhofes. Die Frage, ob daraus auch der negative Schluss zu ziehen ist, dass nämlich die Asche nicht ausserhalb des Friedhofes aufbewahrt und schon aus diesem Grunde nicht verstreut werden darf, kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, da aufgrund von Art. 18 Abs. 3 der kant. Friedhofverwaltung Gräber, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, nur auf amtliche Weisung geöffnet werden dürfen. Die Dauer der Grabesruhe für Aschenurnen richtet sich gemäss Art. 23ter Abs. 3 der kant. Verordnung nach den Bestimmungen der kommunalen Begräbnisvorschriften und beträgt in Engelberg 20 Jahre (Art. 19 Friedhofverordnung von Engelberg vom 21. Juli 1971). Vorliegend ist die Grabesruhe noch nicht abgelaufen. Der Willensvollstrecker müsste somit auf jeden Fall um eine amtliche Bewilligung nachsuchen. Eine solche liegt aber offenbar nicht vor. Zuständig zur Bewilligung einer vorzeitigen Grabes- bzw. Urnenöffnung ist die Sanitätsdirektion (Art. 23 Abs. 4 kant. und Art. 41 kommunale Friedhofverordnung). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Ohne Bewilligung der zuständigen Behörde darf die Urne nicht geöffnet werden.