Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 8, S. 45:Art. 580 Abs. 1 ZGB. Öffentliches Inventar; Ein Rückzug des Gesuchs um Errichtung des öffentlichen Inventars ist möglich, wenn alte Erben zustimmen und noch keine öffentliche Auskündigung erfolgt ist.
Urteil der Obergerichtskommission vom 2. November 1982
Sachverhalt:
Am 6. Juni 1982 starb Frau B. Fristgerecht ersuchte ihre Tochter R. um Aufnahme eines öffentlichen Inventars. Mit Beschluss vom 4. August 1982 entsprach die Obergerichtskommission dem Begehren und betraute mit der Durchführung das Konkursamt Obwalden. Mit Eingabe vom 1. September 1982 zieht Frau R. das Gesuch um Errichtung des öffentlichen Inventars zurück. Die übrigen Erben stimmen dem Gesuch zu. Die Obergerichtskommission hat dem Rückzug stattgegeben und die Sache abgeschrieben.
Aus den Erwägungen:
Jeder einzelne Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB; Tuor/Picenoni, N 2 zu Art. 580). Nach Abs. 2 muss das Begehren binnen Monatsfrist und in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Für die Ausschlagung bestimmt Art. 570 ZGB mit dem Marginale "Form":
Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
In der Lehre wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, da es sich beim Begehren um öffentliches Inventar um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handle, habe die Erklärung - wie die Ausschlagung - unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Escher, N 11 zu Art. 580; Tuor/Picenoni, N 9 zu Art. 580; Piotet, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht IV/2, 799). Das einmal gestellte Begehren könnte daher vom Gesuchsteller nicht mehr zurückgezogen werden. Das Inventar erstreckt sich ja auf die ganze Hinterlassenschaft, die noch ungeteilt ist und geht somit sämtliche Erben an, auch diejenigen, die das Inventar nicht verlangten (Tuor/Picenoni, a.a.O. N 12). Zweck des öffentlichen Inventars ist nicht nur die Erstellung einer möglichst vollständigen und richtigen Unterlage für die Entscheidung der Erben, sondern (der besonderen Folge des öffentlichen Inventars wegen, dass nämlich die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar erklärt werden kann und im Falle Stillschweigens zu vermuten ist) auch die Orientierung der Erbschaftsgläubiger (ZR 1974, Nr. 26 Erw. 2a). Das ZGB verlangt darum die öffentliche Auskündung im Sinne des Rechnungsrufs und sodann vor allem die Auflegung des einmal hergestellten Inventarverzeichnisses für alle Beteiligten. Solange die öffentliche Auskündung noch nicht erfolgt ist, werden die Interessen der Erbschaftsgläubiger (noch) nicht tangiert. Es scheint daher gerechtfertigt, dass das von einem Erben gestellte Begehren um öffentliches Inventar mit Zustimmung aller Erben zurückgezogen werden kann. Der Rückzug des Begehrens wird, wenn er auch in nur seltenen Fällen verlangt wird, in der Praxis als zulässig erachtet (vgl. Escher, N 6 und Tuor/Picenoni, N 10). Das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars ist daher gegenstandslos geworden.