Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 5, S. 40:Art. 1 Anwaltsgesetz; Art. 5 Übergangsbestimmungen der BV. Zulassung eines Glarner Anwaltes, der kein förmliches Anwaltsexamen abgelegt hat.
Urteil des Obergerichts vom 24. Dezember 1982
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Glarner Obergerichts vom 31. Januar 1972 erhielt der Gesuchsteller die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwaltes auf dem Gebiet des Kantons Glarus. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1982 ersuchte er um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Obwalden. Er legte mit diesem Gesuch ein Leumundszeugnis des Polizeiamtes der Stadt Glarus, einen Disziplinarausweis des Glarner Obergerichts sowie den Patentierungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 31. Januar 1972 auf, woraus hervorgeht, dass ihm die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwaltes im Kanton Glarus gestützt auf seine Bewerbung, das ihm von der juristischen Fakultät der Universität Neuenburg verliehene Lizentiat sowie in Würdigung seines Leumundes erteilt worden war.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 1982 hat das Obergericht das Gesuch abgewiesen.
In der Folge reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch sowie ein Zeugnis des Obergerichtes des Kantons Glarus ein, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller seit 1972 als hauptberuflicher Anwalt in zahlreichen Fällen vor sämtlichen Glarner Gerichten aufgetreten ist, seit 1973 als öffentlicher Verteidiger amtet sowie seit mehreren Jahren Substituten beschäftigt. Gestützt darauf hat das Obergericht dem Gesuchsteller die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Obwalden bewilligt.
Aus den Erwägungen:
Will jemand aufgrund eines solchen Ausweises in einem anderen Kanton, als in demjenigen, der ihm die Befähigung bescheinigt hat, als Anwalt zugelassen werden, so darf die ersuchte Behörde die Zulassungsbewilligung für ihren Kanton nicht davon abhängig machen, dass der Gesuchsteller die genau gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die nach dem Recht des ersuchten Kantons für die Ausstellung eines Anwaltspatentes erforderlich sind. Immerhin darf auch im Rahmen von Art. 5 ÜbBest. BV durch den um die Erteilung einer Zulassungsbewilligung ersuchten Kanton ein Mindeststandard an Prüfungsanforderungen verlangt werden. Art. 33 Abs. 2 BV beauftragt den Bundesgesetzgeber, "dafür zu sorgen, dass derartige Ausweise (Fähigkeitsausweise) für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können". Hinsichtlich des Fähigkeitsausweises für den Rechtsanwalt ist der Bundesgesetzgeber trotz der imperativen Fassung von Art. 33 Abs. 2 BV diesem Auftrag bis heute nicht nachgekommen. Die ersuchten Kantone müssen sich deshalb mit gewissen unterschiedlich hohen Anforderungen für die Erlangung des Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte abfinden; doch braucht der ersuchte Kanton den ausserkantonalen Fähigkeitsausweis nicht unbesehen anzuerkennen. Er darf insbesondere prüfen, ob die fachliche Eignung des Bewerbers für die Zulassung zum Anwaltsberuf tatsächlich vorliegt. Jedenfalls muss er sich nicht mit der Feststellung des Ausstellungskantons begnügen, dass nach dessen Recht bestimmte Formerfordernisse für die Tätigkeit als Anwalt erfüllt sind. Der Ausweis muss die wissenschaftliche und praktische Befähigung eines Inhabers bezeugen. Der um die Erteilung der Zulassungsbewilligung ersuchte Kanton kann daher verlangen, dass vor der Erteilung des Anwaltspatentes der Kandidat im Ausstellungskanton ein Mindestmass an praktischer Ausbildung nachgewiesen hat und über seine wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten geprüft worden ist, sei es in Form eines Examens oder in anderer, gleichwertiger Weise. Angesichts der hohen Bedeutung des Anwaltsberufes für die Recht-suchenden und die Gerichte im heutigen komplizierten und für den Laien teilweise schwer verständlichen Rechtssystem, erscheint es durchaus gerechtfertigt, entsprechend hohe Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung und an die praktischen Kenntnisse des Bewerbers zu stellen. Deshalb darf der ersuchte Kanton prüfen, ob diesen Anforderungen vom Ausstellungskanton Rechnung getragen worden ist (BGE 69 I 2 ff.;84 I 27 ff.; BGE vom 10. September 1982 i.S. Dr. N.).
Der Gesuchsteller war beim Erlass des Reglementes bereits ermächtigt, den Anwaltsberuf auf dem Gebiete des Kantons Glarus auszuüben, und konnte daher ohne das Ablegen einer formellen Prüfung den Anwaltsberuf ohne weiteres weiterhin ausüben. Die frühere Ermächtigung war ihm jedoch aufgrund der damaligen Rechtslage im Kanton Glarus erteilt worden, ohne dass er ein Mindestmass an praktischer Ausbildung nachgewiesen hatte und über seine wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten geprüft worden war, weshalb der im ersten Gesuch aufgelegte Patentierungsbeschluss vom 31. Januar 1972 allein den Nachweis der genügenden Fähigkeiten nicht zu erbringen vermochte. Indessen darf die Zulassung unter den konkreten Umständen nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller ein formelles Anwaltsexamen bestanden hat. Doch muss aus dem Gesuch genügend klar hervorgehen, wie und aufgrund welcher Kriterien der Bewerber (wenn auch nicht mittels eines formellen Examens) geprüft worden ist.