Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 4, S. 38:Art. 1 Anwaltsgesetz. Die Vertretung in einem Strafverfahren durch einen Gewerkschaftsfunktionär gilt als berufsmässig und verstösst daher gegen das Anwaltsmonopol von Art. 1 Anwaltsgesetz.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Mai 1982
Sachverhalt:
In einem gegen F. laufenden Strafuntersuchungsverfahren wegen einer SVG-Übertretung machte der Gewerkschaftsfunktionär A., der F. vertrat, für diesen verschiedene Eingaben. Unter anderem hatte er auch Akteneinsicht verlangt, die ihm gewährt worden war.
F., dem im Verlaufe des Verfahrens eine Frist zur nachträglichen Nichtannahme des Strafbefehls nach Art. 48 Abs. 3 GOG angesetzt worden war, reagierte darauf nicht, da er annahm, sein Vertreter A. werde dies tun. Nach Ablauf der Frist erklärte A. für F. Nichtannahme. Dabei rügte er, dass die Frist nicht ihm als Parteivertreter angesetzt worden sei. Er habe von dieser Fristansetzung zunächst nichts gewusst. Anderseits habe sich F. auf ihn verlassen. Die Strafkommission trat auf die Nichtannahme nicht ein. Sie erachtete sie als verspätet.
Dagegen beschwerte sich F. bei der Obergerichtskommission, da weder er noch sein Vertreter die Verspätung zu vertreten hätten. In ihrer Stellungnahme weist die Strafkommission darauf hin, dass die berufsmässige Vertretung in Strafprozessen den Anwälten vorbehalten sei, weshalb A. nicht als Parteivertreter akzeptiert werden könne.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 6 des Verbandsreglementes gehört der "unentgeltliche Rechtsschutz" zu den Leistungen des Verbandes. Damit ist die Bereitschaft gegeben, Verbandsmitglieder in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu vertreten, was zur Annahme der Berufsmässigkeit der Parteivertretung genügt. Abgesehen davon bedeutet "unentgeltlicher Rechtsschutz" zwar, dass dem Mitglied im konkreten Fall keine Kosten entstehen, doch bezahlt es immerhin Beiträge an den Verband (Art. 12 der Statuten). Der "unentgeltliche Rechtsschutz" stellt eine der vom Verband gewährten Gegenleistungen dar. Insofern ist der Rechtsschutz nicht unentgeltlich (vgl. ZR 55, Nr. 166). Nichts deutet auf eine einmalige verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistung hin (vgl. Hauser/Hauser, GVG, 174; Urteil des OGK vom 27. März 1980 i.S. Spichtig, Erw. 1).
Unter diesen Umständen ist die von A. vorgenommene Parteivertretung als berufsmässig zu bezeichnen und stellt einen Verstoss gegen das Anwaltsgesetz dar, was grundsätzlich Nichteintreten auf von diesem Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen rechtfertigt (vgl. Praxis 1980, Nr. 18).