Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 9, S. 42:Art. 14 L-GAV; Art. 337 OR Muss der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach den Umständen als fristlose Entlassung verstehen, macht er sich durch das Nichterscheinen am Arbeitsplatz keiner Verletzung des Arbeitsvertrages schuldig (Erw. 1).Handelt es sich nicht um ein ausserordentlich gravierendes Vorkommnis, hat der fristlosen Entlassung eine Verwarnung vorauszugehen (Erw. 2).Art. 88 OR Bedeutet eine mit "Endabrechnung" bezeichnete Abrechnung unter den Parteien eine sog. Saldoquittung? (Erw. 3).
Urteil des Obergerichts vom 4. Juni 1980
Sachverhalt:
H. war vom 25. Dezember 1977 bis 24./25. Februar 1978 als Barkellner beschäftigt. In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 1978 kam es zu Differenzen zwischen H. und dem Vorgesetzten F., in deren Verlauf F. äusserte, H. solle sofort abrechnen und "verreisen". H. legte die Arbeit nieder und erschien erst wieder am 26. Februar 1978 zur Arbeit; F. erklärte ihm jedoch, dass er fristlos entlassen sei.
Mit Klage vom 12. Juli 1978 forderte H. Fr. 2'653.90 zuzüglich Zins, da die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtige Gründe erfolgt sei. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 22. November 1979 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 2'499.-- nebst Zins gut. Dagegen erklärte der Beklagte fristgerecht die Appellation beim Obergericht. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Zum Vorfall zwischen H. und F. in der Nacht von Freitag auf den Samstag gibt es keine Zeugenaussagen. Nach der unbestrittenen Äusserung des Klägers, soll ihn F. am Revers gepackt, vor die Tür gestellt und gesagt haben, er, H., solle sofort abrechnen und "verreisen". Dies durfte und musste der Kläger als fristlose Entlassung auffassen. Dass der Kläger am Samstagnachmittag nicht zur Arbeit erschien, mochte zwar für F. den zusätzlichen und ausschlaggebenden Kündigungsgrund bedeuten. Durfte und musste der Kläger indes das Verhalten von F. als fristlose Entlassung auffassen, machte er sich durch das Nichterscheinen keiner Verletzung des Arbeitsvertrages schuldig. Wurde der Kläger demnach Samstag frühmorgens fristlos entlassen, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in der Nacht von Freitag auf den Samstag einen wichtigen Grund bedeutete, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machte. Hiefür trägt dieser die Beweispflicht (Art. 8 ZGB; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1978, N 1 zu Art. 337; von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 1972, 172).
Zweifellos handelte der Kläger pflichtwidrig, indem er sich während der Arbeitszeit betrank. Doch gilt es auch, die damaligen Umstände zu berücksichtigen: Es handelte sich um einen Fasnachtsanlass. Gäste und Personal waren verkleidet. Es bestand für das Personal offenbar die ausdrückliche Weisung, mit den Gästen lustig zu sein. Wenn auch der Arbeitgeber dies sicher nicht so verstanden hatte, dass sich auch das Personal dem Trunke hingebe, kann gleichwohl im Verhalten des Klägers keine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit gesehen werden. Zudem soll bei nicht ausserordentlich gravierenden Vorkommnissen wie beispielsweise einem offensichtlichen Treuebruch der fristlosen Entlassung eine Verwarnung vorausgehen, handelt es sich doch für den Betroffenen unter Umständen um einen ausserordentlich schwerwiegenden Eingriff (K. Meier, Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Genève 1979, 83; Brühwiler, a.a.O. N 6; E. Schweingruber, Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1976, 258; für öffentlichrechtliche Verhältnisse vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 18. Mai 1978 i.S. Eyer, E. 4). Der Kläger bestreitet nicht, bereits früher einmal am 4. Februar 1978 angeheitert zur Arbeit erschienen zu sein. Im übrigen gab aber sein Verhalten damals zu keinen Beanstandungen Anlass, was auch die Annahme rechtfertigt, dass er damals nicht "stark betrunken" war. Insbesondere ist eine Verwarnung seitens des Arbeitgebers nicht nachgewiesen. Dass der Kläger während der Nacht vom 24. auf den 25. Februar einer Dame die Hosen herunterliess, war nicht korrekt. Indes darf das Verhalten des Klägers auch hier nicht isoliert sondern muss in der damaligen besonderen Situation beurteilt werden: Es handelte sich um einen Fasnachtsanlass; die Stunde war vorgerückt; die Gäste waren angeheitert usw. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fragliche Dame den Kläger zu seinem Verhalten veranlasst oder dieses zumindest geduldet hat. Der Beklagte macht nämlich nicht geltend, sie hätte sich bei ihm oder dem übrigen Personal deswegen beschwert. Auch dies zeigt, dass diesem Vorfall nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden darf, wie wenn er sich beispielsweise tagsüber während des normalen Gastwirtschaftsbetriebes ereignet hätte. Das Verhalten des Klägers, der im übrigen auch nach Aussagen des Beklagten ein guter Kellner war, rechtfertigte eine fristlose Entlassung nicht. Der Beklagte schuldet deshalb dem Kläger grundsätzlich den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum Antritt der neuen Stelle am 15. März 1978, In diesem Zusammenhang bringt nun der Beklagte vor, der Kläger habe nach der Vertragsauflösung mit F. abgerechnet und habe deshalb nichts mehr zu fordern.
Die Quittung gemäss Art. 88 OR ist ein Beweismittel, das die Tatsache der Zahlung bescheinigt. Sie kann jedoch im Einzelfall auch den Ausdruck von Willenserklärungen der Parteien enthalten, so einer negativen Schuldanerkennung, dass nach erfolgter Bereinigung keine weiteren Forderungen mehr bestehen (E. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, 283; Guhl/Merz/Kummer, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 1972, 261, 269; ZR 43 Nr. 2 d). Beim Ausstellen einer solchen Saldoquittung hat sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Formulierung "per Saldo aller Ansprüche" eingebürgert. Jedenfalls verbindet man mit dieser Wendung die Vorstellung einer negativen Schuldanerkennung. Demgegenüber kommt dem Begriff "Endabrechnung" nach der allgemeinen Sprachübung nicht ohne weiteres dieselbe Bedeutung zu. Die Bezeichnung deutet im vorliegenden Fall darauf hin, dass es - vom Beklagten aus gesehen - die letzte Abrechnung war (als Gegensatz zu einer vorläufigen oder einer Zwischenabrechnung), die Zusammenstellung dessen, was der Kläger noch zugute hatte.
Zudem war der Kläger ja gehalten, die Abrechnung zu quittieren (Art. 88 OR). Daraus nun ableiten zu wollen, er hätte damit kundgegeben, auf sämtliche weitere Ansprüche zu verzichten, ginge angesichts der Verwendung des in diesem Zusammenhang unüblichen und nicht eindeutigen Begriffs "Endabrechnung" zu weit und an der Realität vorbei. Der Kläger hatte nur Datum und Unterschrift auf die Urkunde gesetzt. Den Text hatte F. verfasst. Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Verfassers (Bucher, a.a.O. 135). Der Beklagte behauptet auch nicht einmal, die umstrittene Situation mit dem Kläger damals bereinigt zu haben. Er leitet seinen Einwand lediglich aus der widerspruchslosen Quittierung der "Endabrechnung" her.