Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 7, S. 38:Rechtsnatur des Fernunterrichtsvertrages. Art. 226a ff. OR. Im vorliegenden Fall Abzahlungsvertrag bejaht (Erw. la).Art. 226c Abs. 3 OR. Ungültigkeit des Abzahlungsvertrages wegen Verknüpfung des Verzichtsrechtes mit Reuegeldklausel (Erw. 1b).Befinden sich Hauptpunkte des Vertrages (Parteien, Kaufsgegenstand, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten) sowie die Rubrik für die Unterschrift auf der Vorderseite des Vertragsformulars, bedarf es auf der Vorderseite eines Hinweises darauf, dass sich andere wesentliche Bestimmungen auf der Rückseite befinden. Andernfalls ist der Vertrag ungültig (Erw. 1c).Art. 82 OR. Ist der Verkäufer vorleistungspflichtig, kommt er dieser Pflicht nicht nach, indem er die Sendung per Nachnahme übermittelt (Erw. 2).
Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1980
Sachverhalt:
Am 25. Januar 1980 unterzeichnete M. einen "Fernunterrichts-Vertrag". Darin verpflichtete er sich, den Gesamtpreis von Fr. 1'460.-- in vier Raten (Fr. 100.--, Fr. 560.--, Fr. 400.--, Fr. 400.--) zu bezahlen; die Klägerin hatte einen "Fernlehrgang und Lernstoff" zu liefern.
Die erste Rate von Fr. 100.-- hatte M. bezahlt. Die Klägerin sandte daraufhin M. eine Nachnahmesendung, welche dieser nicht annahm. Die Klägerin leitete ein Betreibungsverfahren ein und stellte beim Kantonsgerichtspräsidenten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. l'360.--. M. bezweifelte, dass die Klägerin ihrer Pflicht mittels der Nachnahmesendung nachgekommen war.
Mit Entscheid vom 25. August 1980 wurde der Klägerin für den Betrag von Fr. 960.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dagegen erhob M. rechtzeitig Rekurs bei der Obergerichtskommission.
Der Rekurs wurde gutgeheissen und die provisorische Rechtsöffnung verweigert.
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss Art. 226 a Abs. 3 OR ist die Angabe des Rechts des Käufers (Fernkursnehmer), innert fünf Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären (Art. 226a Abs. 2 Ziff. 8), Gültigkeitserfordernis. Auf der Rückseite der Vertragsurkunde steht unter dem Titel Bedingungen bzw. Condizioni in deutscher und italienischer Sprache u.a.:
"Der Kursteilnehmer hat das Recht, innert fünf Tagen nach Erhalt des beidseitig unterzeichneten Vertrages seinen Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären. Der Verkäufer kann in diesem Falle 10 % des Kurspreises für allgemeine Einschreibegebühren verlangen".
Verzichtet der Käufer auf den Vertragsabschluss, so darf von ihm kein Reuegeld verlangt werden (Art. 226c Abs. 3 OR). In BGE 90 III 29 hatte das Bundesgericht gefordert, dass beim Hinweis auf das Verzichtsrecht ausdrücklich anzugeben ist, dass kein Reuegeld gefordert wird (vgl. auch Stofer, a.a.O. 68 f.; Giger, a.a.O. 162). Die Klägerin hat dies nicht nur unterlassen sondern sogar das Verzichtsrecht mit einer rechtswidrigen Klausel verknüpft. Der Fernunterrichtsvertrag ist deshalb ungültig (Art. 226a Abs. 3 OR). Es kann schon deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
c) Der Vertrag wäre aber auch aus einem anderen Grunde ungültig. Auf der Vorderseite der Vertragsurkunde befinden sich als Hauptpunkte die Namen der Parteien, der Kaufsgegenstand, der Kaufpreis sowie Zahlungsmodalitäten. Ebenfalls auf der Vorderseite befinden sich die Rubriken für Datierung und Unterschrift. Der Hinweis auf das Verzichtsrecht befindet sich hingegen auf der Rückseite des Vertragsformulars wie auch eine Reihe anderer Vertragsbedingungen. Indessen hatte der Fernkursnehmer keine Veranlassung, das Blatt zu wenden. In solchen Fällen bedarf es auf der vorderen Seite zumindest des Hinweises, dass sich wesentliche Bestimmungen des Vertrages auf der Rückseite finden. Eine andere Handlungsweise wird dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht gerecht und kann deshalb keinen Rechtsschutz finden.
Vertragsgemäss hatte der Beklagte die erste Rate von Fr. 100.-- bei Vertragsabschluss bezahlt. Aufgrund des Vertrages war die Klägerin nach Bezahlung dieser Rate verpflichtet, dem Beklagten die erste Sendung des Lehrgangs zu übergeben. Der Beklagte seinerseits hatte sich verpflichtet, nach erstmaligem Erhalt des Kurses die zweite Rate von Fr. 560.-- zu bezahlen. Die weiteren Sendungen wiederum wären aufgrund der vertraglichen Abrede erst nach Eingang der vereinbarten Monatsraten von je Fr. 400.-- per 1. Februar und 1. April 1980 erfolgt. Während bezüglich der beiden letzten Sendungen eine Vorleistungspflicht des Beklagten vereinbart worden war, bestand hinsichtlich der ersten Sendung klarerweise eine Vorleistungspflicht der Klägerin. Durch die Übermittlung der ersten Sendung p e r N a c h n a h m e ist die Klägerin dieser Pflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art. 103 Abs. 1 V (1) zum Postverkehrsgesetz wird nämlich die Nachnahme dem Empfänger nur gegen Bezahlung des vollen Nachnahmebetrages und der Taxe ausgehändigt. Dadurch würde aber die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin in eine solche des Beklagten verkehrt. Da die Klägerin weder selber erfüllt noch die Erfüllung vertragskonform angeboten hat, berechtigte der Fernunterrichtsvertrag, selbst wenn er gültig zustande gekommen wäre, nicht zur Rechtsöffnung.