AbR 1980/81 Nr. 5, S. 34: Art. 956 Abs. 2 und 976 ZGB; Art. 103 Abs. 1 GBV. Die Löschung eines Grundbucheintrages ist beim Richter, die Verweigerung der Löschung bei der Aufsichtsbehörde anzufechten. Urteil der Obergerichtskommission vom 3
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 5, S. 34:Art. 956 Abs. 2 und 976 ZGB; Art. 103 Abs. 1 GBV. Die Löschung eines Grundbucheintrages ist beim Richter, die Verweigerung der Löschung bei der Aufsichtsbehörde anzufechten.
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juni 1980
Aus den Erwägungen:
Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete dessen Löschung verlangen. Entspricht der Grundbuchverwalter diesem Begehren, so kann jeder Beteiligte innerhalb von 10 Tagen die Löschung beim Richter anfechten (Art. 976 Abs. 1 und 2 ZGB). Im vorliegenden Fall hat der Grundbuchverwalter dem Begehren nicht entsprochen. Da hiefür die gerichtliche Anfechtung nicht vorgesehen ist, hätte er sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, beim Regierungsrat, beschweren müssen (Art. 956 Abs. 2 ZGB und Art. 103 Abs. 1 GBV). Der Kantonsgerichtspräsident ist auf das Gesuch um Löschung des Kaufrechts zu Recht nicht eingetreten. Der Rekurs ist abzuweisen.