Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 39, S. 93:Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 IVV Der Umstand, dass psychische Störungen bereits vor Eintritt in die Sonderschule bestanden, schliesst den Anspruch auf Psychotherapie nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, dass dadurch der Erfolg der Sonderschulung erreicht werden kann.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 7. Juli 1981
Sachverhalt:
Die 1969 geborene Versicherte leidet an einem psychoorganischen Syndrom bei Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit neurotischer Überlagerung und psychosomatischer Reaktion. Sie hält sich in der Sonderschule Schloss Kasteln in Oberflachs auf. Die Sonderschulkosten werden von der IV übernommen. Am 22. August 1980 stellte sie das Begehren um Kostenübernahme auch für die Psychotherapie. Mit Verfügung vom 5. Januar 1981 wies die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab, da die zusätzliche Psychotherapie unabhängig von der Schulung durchgeführt werden müsse, mithin eine nicht notwendige Begleitmassnahme darstelle, die von der IV nicht übernommen werde. Dagegen rekurrierten die Eltern der Versicherten rechtzeitig. Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG).
Nichterwerbstätige Minderjährige erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Beeinträchtigung der künftigen Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte, falls er nicht medizinisch angegangen würde. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob nur durch die zusätzliche Psychotherapie das Behandlungsziel erreicht wird, denn nur dann werden diese Kosten von der IV übernommen (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, 1. Januar 1979, Rz 17).
Offenbar bestanden die psychischen Störungen bei der Versicherten schon vor der Einweisung in die Sonderschule. Die IV-Kommission zieht daraus den Schluss, die Psychotherapie hätte unabhängig von den nun in der Sonderschule aufgetretenen Störungen durchgeführt werden müssen. Dass die psychischen Störungen schon vor der Einweisung in die Sonderschule bestanden, spricht nicht gegen die Leistungspflicht. Das Kreisschreiben (a.a.O.) verlangt ja nicht, dass die fraglichen Störungen erst während der Sonderschulung auftraten. Entscheidend ist, dass nur durch die Behandlung der Erfolg der Sonderschulung erreicht werden kann. Gerade dies ergibt sich aber aus dem Schreiben des Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau vom 9. Januar 1981: "Obwohl sie (die Versicherte) in dem Schulheim sowohl schulisch wie auch in der Wohngruppe ihren Möglichkeiten entsprechend optimal gefördert wird, ist das Ausmass ihrer psychischen Störung so gross, dass es eine erfolgversprechende Sonderschulung gefährdet". Die schon lange bestehenden psychischen Störungen gaben offensichtlich nicht Anlass zur Psychotherapie sondern zur Einweisung in die Sonderschule, die nun ohne die begleitende Psychotherapie nicht erfolgsversprechend ist. Für die Behauptung, die Psychotherapie hätte auch unabhängig von der Sonderschulung durchgeführt werden müssen, findet sich in den Akten keine Stütze. Nach dem Gesagten ist klar, dass die beantragte Psychotherapie nicht vorwiegend der Behandlung einer neurotischen Entwicklung sondern der Sicherung des Behandlungserfolges der Sonderschulung dient. Damit steht fest, dass die Versicherte die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Psychotherapie erfüllt.