Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 38, S. 92:Art. 179 StPO Anspruch auf Parteientschädigung im Strafverfahren. Unmittelbar aus Art. 4 BV ergibt sich ein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe (Erw. 2a).Aus der Unschuldsvermutung der EMRK ergibt sich keine Pflicht zur Entschädigung bei einem Freispruch (Erw. 2b).
Urteil der Obergerichtskommission vom 28. April 1981
Aus den Erwägungen:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann dem Freigesprochenen eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden (Art. 179 StPO). Sinngemäss gilt diese Regelung auch gegenüber einem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist (Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, Hergiswil 1976, 114). Bei der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs ging die Strafkommission offensichtlich davon aus, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Entschädigung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, die Strafkommission hätte Art. 179 StPO falsch interpretiert bzw. angewendet, aber auch nicht, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 179 StPO vorlägen. Hingegen bezweifelt er, dass die in Art. 179 StPO getroffene Regelung, welche für Fälle, da keine besonderen Umstände vorliegen, keine Entschädigung vorsieht, aufgrund übergeordneter Rechtsnormen überhaupt haltbar sei. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob hier besondere Umstände, die eine Entschädigung rechtfertigten, vorlagen. Hingegen gilt es zu prüfen, ob die in Art. 179 StPO getroffene Regelung vor Art. 4 BV oder allenfalls einer anderen Art. 179 StPO übergeordneten Norm standhält.
a) Unmittelbar aus Art. 4 BV ergibt sich ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, wenn die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe (BGE 104 Ia 11). Dass dies hier der Fall wäre, wird aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sodass es diesbezüglich keiner Weiterung bedarf. Im übrigen dürfte die Regelung in Art. 179 StPO, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände dem Freigesprochenen eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden kann, auch gerade jene Fälle umfassen, da eine Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt Art. 179 StPO aber Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
b) Art. 6 EMRK lautet:
"Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist".
Daraus ergibt sich aber kein allgemeiner Grundsatz, dass die kantonalen Behörden einem Freigesprochenen unmittelbar aufgrund der EMRK eine Parteientschädigung für Auslagen, die ihm aus seiner Verteidigung erwachsen sind, zuerkennen müssen. Die EMRK enthält lediglich bezüglich den Kosten des Dolmetschers und des Pflichtverteidigers sowie für den Fall der ungesetzlichen Verhaftung Bestimmungen (BGE 105 Ia 130 f.; Praxis 1979, Nr. 241 Erw. 3; vgl. auch Hess, a.a.O. 115). In der Literatur wird namentlich von Schubarth die Ansicht vertreten, dass aus der Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK die Pflicht zur Entschädigung bei einem Freispruch folge (Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basel 1978, 24 ff. und 32 f.). Ein solcher Anspruch kann indessen aus der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht herausgelesen werden.