Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 37, S. 91:Art. 172 Bst. b StPO Begriff des Angeschuldigten. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar und liegt kein Strafantrag vor, ist jemand trotz Einschreiten der Polizei nicht Angeschuldigter im Sinne der StPO.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Juli 1981
Sachverhalt:
Am 27. Dezember 1980 wurde die Polizei telefonisch orientiert, dass A. zuhause in angetrunkenem Zustand gegen seine Ehefrau tätlich vorgehe und alles kurz und klein schlage. Daraufhin begab sich die Kantonspolizei nach B., wo A. wohnte. Sie stellte fest, dass A. betrunken war und sich seine Ehefrau offenbar bedroht fühlte. Mit seinem Einverständnis nahm sie ihn in Sicherheit; am andern Morgen wurde A. wieder entlassen und nach Hause gebracht. Die Ehefrau stellte keinen Strafantrag. Am 11. Februar 1981 stellte die Strafkommission das Strafverfahren ein und überband A. die Untersuchungskosten, da sein Verhalten als unordentlich bezeichnet werden müsse. Eine gegen die Kostenüberbindung gerichtete Beschwerde hiess die Obergerichtskommission gut.
Aus den Erwägungen:
Der Angeschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn und soweit er durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat (Art. 172 Bst. b StPO). Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, da gegen ihn kein Strafantrag wegen Bedrohung und Tätlichkeit vorlag und er keines Offizialdeliktes verdächtigt war, als Angeschuldigter im Sinne von Art. 172 Bst. b der StPO gelten kann.
Die Straftatbestände, deren der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, nämlich Drohung und Tätlichkeit, sind Antragsdelikte (Art. 180 und 126 StGB). Ob der Strafantrag Strafbarkeitsbedingung oder Prozessvoraussetzung ist, gilt in Lehre und Rechtsprechung als umstritten (vgl. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. 1, Bern 1973, 148 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bleibt es dem kantonalen Prozessgeber unbenommen, dem Strafantrag (zusätzlich) auch prozessuale Bedeutung zu verleihen (Schultz, a.a.O.). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, dürfen gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO die Behörden erst einschreiten, wenn ein Strafantrag vorliegt. In dringlichen Fällen allerdings können vor Einreichung des Strafantrages Massnahmen zur Beweissicherung ergriffen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Von der Strafkommission wird zwar auf die Möglichkeit der Beweissicherung vor Einreichung des Strafantrages hingewiesen, jedoch nicht konkret geltend gemacht, die Polizei sei deswegen tätig geworden. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, dass das Einschreiten der Polizei der Beweissicherung gedient hätte. Da im vorliegenden Fall kein Strafantrag vorlag, konnten die Organe der Untersuchung einschliesslich der Polizeibeamten als deren Hilfspersonen im Rahmen der StPO gar nicht einschreiten. Das will zwar nicht etwa heissen, die Polizei sei im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise tätig geworden. Gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei obliegt ihr nämlich u.a. der Schutz der Personen und Sachen sowie die Verhinderung strafbarer Handlungen. Soweit es sich dabei um Antragsdelikte handelt und solange kein Strafantrag vorliegt, handelt indessen die Polizei nicht als Hilfsorgan der Untersuchung gemäss der StPO. Trotz der Tätigkeit der herbeigerufenen Polizei gilt deshalb der Beschwerdeführer nicht als Angeschuldigter im Sinne der StPO. Infolgedessen können ihm auch nicht Prozesskosten gemäss Art. 172 Bst. b StPO überbunden werden.