Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 36, S. 89:Art. 134, 14 und 28 StPO Gegen den Beschluss der Strafkommission, auf eine Strafklage einzutreten, ist die Beschwerde an die Obergerichtskommission zulässig (Erw. 1);Auf eine Strafklage muss eingetreten werden, sofern nicht ein Nichteintretensgrund nach Art. 28 StPO vorliegt, so namentlich bei offensichtlicher Grundlosigkeit (Erw. 2a).
Urteil der Obergerichtskommission vom 26. August 19B1
Sachverhalt:
Am 12. Juni 1981 ereignete sich zwischen den Parteien in Alpnach ein Verkehrsunfall. Am 3. Juli 1981 verurteilte die Strafkommission H. wegen Missachten des Vortrittsrechts und stellte das Verfahren gegen Z. ein. Fristgerecht erklärte H. Nichtannahme und reichte gegen Z. Strafklage ein. Mit Beschluss vom 24. Juli 1981 nahm die Strafkommission das Verfahren gegen Z. wieder auf. Dagegen erhob Z. Beschwerde. Die Obergerichtskommission wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
- Es ist unbestritten, dass H. rechtzeitig Strafklage erhoben hat (Art. 14 Abs. 1 StPO). Die Strafkommission ist darauf eingetreten und hat das Verfahren gegen Z. wieder aufgenommen. Tritt die Strafuntersuchungsbehörde auf eine Strafklage nicht ein, ist aufgrund ausdrücklicher Vorschrift die Beschwerde an die Obergerichtskommission gegeben (Art. 28 Abs. 3 StPO). Für den umgekehrten Fall, dass nämlich beschlossen wird, auf eine Strafklage einzutreten, erwähnt die StPO nicht ausdrücklich ein (dem Angeschuldigten zustehendes) Rechtsmittel. Folgt hieraus, dass gegen den Eintretensbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht?
Die Frage ist zu verneinen. Die Beschwerde an die Obergerichtskommission ist nicht nur in den in der StPO eigens erwähnten Fällen zulässig. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung darf deshalb nicht als negative Norm interpretiert werden. Die Beschwerde ist vielmehr immer dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist und zwar
- gegen ungebührliche Behandlung durch Verhörrichter und Strafkommission;
- gegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlungen der Strafkommission, des Verhörrichters, des Staatsanwaltes, des amtlichen Verteidigers und des Gerichtspräsidenten;
- gegen Einstellungsbeschlüsse und gegen Entscheide über Kostentragung und Entschädigungsbegehren, die im Zusammenhang mit Einstellungsbeschlüssen und Freisprüchen gefällt wurden;
- gegen nachträgliche richterliche Verfügungen (Art. 134 StPO).
Soweit deshalb der Beschwerdeführer behauptet, die Strafkommission habe, indem sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beschloss, das ihr zustehende Ermessen überschritten oder gar willkürlich gehandelt (Art. 134 Bst. c StPO), ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer macht dies sinngemäss geltend, lehnt er doch ein fehlbares Verhalten seinerseits "in aller Form ab". Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
- a) Auf eine rechtzeitig erhobene Strafklage muss der Verhörrichter eintreten und die Untersuchung eröffnen bzw. wieder aufnehmen, sofern nicht ein Nichteintretensgrund vorliegt, nämlich fehlende Zuständigkeit, Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrages (sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt), Verjährung des Strafanspruchs und offensichtliche Grundlosigkeit der Strafanzeige (Art. 28 Abs. 1 StPO). Ist die mit der Strafklage geltend gemachte Handlung mit Strafe bedroht und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Bst. a bis c StPO), darf die Eröffnung des Verfahrens nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit verweigert werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. d StPO; Beschluss der OGK vom 23. Januar 1980 i.S. E., V. und Z. sowie Beschluss vom 22. Juni 1979 i.S. D. mit Verweisen). Kann der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, muss demnach die Untersuchung eröffnet werden.