Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 35, S. 88:Art. 127 Abs. 1, Art. 151 StPO Ist gegen ein Urteil des Obergerichts kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sondern nur die Kassationsbeschwerde, ist die Urteilseröffnung trotz Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung formrichtig eröffnet und die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 12. Mai 1980
Aus den Erwägungen:
Mit Urteil vom 25. April 1979 hat das Obergericht eine Appellation von Sch. abgewiesen und ihm, da er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, eine Ordnungsbusse auferlegt. Die dagegen gerichtete Eingabe an das Obergericht kann als Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission entgegengenommen werden (Art. 151 StPO). Sie ist allerdings verspätet. Da das Urteil diesbezüglich keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, fragt es sich, ob es formrichtig eröffnet wurde. Unterbleibt nämlich die formrichtige Eröffnung, beginnt die Rechtsmittelfrist in der Regel nicht zu laufen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 86 B II c mit Verweisen; BGE 97 V 189,104 V 167). Eine objektiv mangelhafte Eröffnung hat nur dann die Nichtigkeit nicht zur Folge, wenn die betroffene Partei nicht irregeführt und nicht benachteiligt wurde (BGE 104 V 167,98 V 278 ff.).
Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO hat der Urteilsspruch einen Hinweis auf die ordentlichen Rechtsmittel zu enthalten. Die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln ist nicht einheitlich. Nach einem Kriterium werden als ordentliche Rechtsmittel solche bezeichnet, die den Eintritt der Rechtskraft hindern (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, 485; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1974, 163; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1978, 238), nach anderer Ansicht sind ordentliche Rechtsmittel solche, bei denen die Oberinstanz die volle Kognition hat (Noll, Strafprozessrecht, Vorlesungsskriptum 1977, 104). In ständiger Praxis ist das Obergericht der zweiten Ansicht gefolgt. Mit der kantonalen Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission können nur bestimmte Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 151 Abs. 2 StPO). Die Überprüfungsbefugnis der Obergerichtskommission ist beschränkt. Die Kassationsbeschwerde ist daher ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. Hauser, a.a.O. 256; Noll, a.a.O. 111; a.M. Hess, Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nach obwaldnerischem Strafprozessrecht, Diss. 1976, 126; Pachmann, Das Jugendstrafverfahren des Kantons Obwalden, Diss. 1978, 183 f.). Die Urteilseröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung war nach Obwaldner Prozessrecht formrichtig, da gegen ein Urteil des Obergerichts in Strafsachen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.
Da die nach Art. 153 Abs. 1 StPO massgebende 10tägige Frist zur Einreichung einer Kassationsbeschwerde verpasst wurde, kann auf die "Einsprache" nicht eingetreten werden.