AbR 1980/81 Nr. 34
AbR 1980/81 Nr. 34Ow Obergericht
AbR 1980/81 Nr. 34, S. 87: Art. 97 Abs. 2 StPO Die Strafkommission darf auch dann auf einen Einstellungsbeschluss zurückkommen, wenn gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt worden und die Sache bei der Rechtsmittelinstanz hängig ist. Urtei
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 34, S. 87:Art. 97 Abs. 2 StPO Die Strafkommission darf auch dann auf einen Einstellungsbeschluss zurückkommen, wenn gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt worden und die Sache bei der Rechtsmittelinstanz hängig ist.
Urteil der Obergerichtskommission vom 14. März 1980
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO können Strafkommission und Gerichtsbehörde auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweise und Tatsachen, da Einstellungsbeschlüssen im Gegensatz zum Freispruch keine materielle Rechtskraft eignet. Gilt dies nun auch, falls gegen den Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel eingelegt worden und die Sache bei der Rechtsmittelinstanz hängig ist? Dies berührt indes nicht die Rechtskraft der Verfügung sondern die Frage des Devolutiveffektes der Beschwerde.
Die Verfügung über die Sache geht zwar durch Erhebung der Beschwerde auf die Rechtsmittelinstanz über, doch nicht ausschliesslich, wie dies beispielsweise in Art. 54 VwGV für das Verwaltungsverfahren im Bund ausdrücklich angeordnet ist (vgl. allerdings Art. 58 Abs. 1 VwGV). Über das Verhalten der Untersuchungsorgane während des hängigen Beschwerdeverfahrens findet sich einzig im Zusammenhang mit der Regelung der aufschiebenden Wirkung eine Bestimmung. Danach haben sich die Untersuchungsorgane bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung - und selbstredend nach Erteilung derselben - auf diejenigen Massnahmen zu beschränken, welche zur Sicherung des Zweckes der Untersuchung erlässlich sind (Art. 137 Abs. 2 StPO). Diese Ausnahmebestimmung will verhindern, dass in Fällen, da im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ein solches Gesuch hängig oder die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, die Untersuchungsbehörde durch weitere Untersuchungshandlungen den Rechtsschutz der Beschwerde vereitelt. Daraus folgt indes, dass die Beschwerde grundsätzlich keinen vollen Suspensiveffekt entfaltet, der es der untern Instanz generell verböte, sich nach der Rechtshängigkeit fernerhin mit der Sache zu befassen (vgl. zu diesem Problem ZAK 1978, 99 E. 2c; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 137; A. Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, 43; ZB1. 1972, 282 f.; BGE 104 Ia 487 f.). Ist demzufolge der Beschluss der Strafkommission, das Verfahren wieder aufzunehmen, nicht als blosser Antrag an das Gericht (vgl. ZAK 1978, 99, E. 2a), sondern als Verfügung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 StPO zu begreifen, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden. Aufgrund dieser Situation erübrigt es sich, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners abzuwarten.