AbR 1980/81 Nr. 33
AbR 1980/81 Nr. 33Ow Obergericht
AbR 1980/81 Nr. 33, S. 86: Art. 96 StPO Der Einstellungsbeschluss eines Strafverfahrens ist nur dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger zuzustellen. Will ein Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, hat er sich rechtzeitig a
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 33, S. 86:Art. 96 StPO Der Einstellungsbeschluss eines Strafverfahrens ist nur dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger zuzustellen. Will ein Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, hat er sich rechtzeitig als Kläger zu konstituieren.
Urteil der Obergerichtskommission vom 27. März 1980
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 24. September 1979 stellte die Strafkommission Obwalden die Strafuntersuchung gegen K. ein. Am 28. November 1979 erhob der Geschädigte S. Strafklage gegen K. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1979 trat die Strafkommission auf diese Strafklage nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde.
S. rügte bei der Obergerichtskommission, dass ihm der Einstellungsbeschluss nie zugestellt worden sei.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Die Frist zur Erhebung einer Strafklage begann auch nicht erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, da S. von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhielt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StPO mit erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörde. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Geschädigter Interesse daran haben kann, dass ein Untersuchungsverfahren nicht eingestellt bzw. wieder aufgenommen werde. Will er sich nicht der Möglichkeit der Einflussnahme auf den Prozess begeben, hat er sich deshalb rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise rechtzeitig von der Einstellung zu erfahren. Da der Beschwerdeführer später als 10 Tage nach erfolgter Einstellung Strafklage erhoben hat, konnte die Strafkommission aus diesem Grunde auf die Klage nicht eintreten.