Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 32, S. 85:Art. 94 Abs. 1 StPO Der Entscheid darüber, ob ein Strafverfahren einzustellen sei oder nicht, erheischt die umfassende Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. In Amtsehrverletzungsprozessen hat deshalb die Strafkommission auch über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis zu entscheiden (Erw. 1).Art. 92 Abs. 2 StPO Folgt die Strafkommission nicht der vom Verhörrichter in Aussicht gestellten Erledigung, hat sie dies den Parteien ebenfalls mitzuteilen, damit sie sich auch dazu äussern können (Erw. 2).
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juli 1980
Aus den Erwägungen:
Während die Strafkompetenz der Strafkommission auf Tatbestände nach Strassenverkehrsrecht und leichte Fälle nach dem übrigen Strafrecht eingeschränkt ist (Art. 48 Abs. 2 GOG), unterliegt ihre Kompetenz, ein Strafverfahren einzustellen, keiner formellen Einschränkung. Eine Einstellung erfolgt vielmehr dann, "wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestand, mangels Beweis oder wegen Verjährung oder aus einem anderen Grunde freisprechen würde" (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens erheischt demnach die umfassende Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Es besteht lediglich die Einschränkung, dass im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo" sondern "in dubio pro duriore" gilt. Bestehen nämlich Zweifel, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", darf die Untersuchung nicht eingestellt werden, sondern die Sache ist dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen (Amtsbericht über die Rechtspflege 1976/77 Nr. 15 S. 37 f.; R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 199; A. Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Luzern 1979, 579). Daraus erhellt, dass die Strafkommission über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis befinden und diesen gegebenenfalls abnehmen muss. Anders wäre sie ja gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Richter den Angeschuldigten freisprechen würde, bzw. ob sie das Verfahren einstellen oder die Sache überweisen muss. Das Vorgehen der Strafkommission ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Luz. Maximen XII Nr. 107; unzutreffend PKG 1944 Nr. 46).