Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 30, S. 81:Art. 19a Ziff. 2 Betäubungsmittelgesetz Ein leichter Fall liegt nicht schon deshalb vor, weil die konsumierte Droge als "weiche" Droge gilt (Erw. 2).Art. 63 StGB Strafzumessung (Erw. 3).
Urteil des Obergerichts vom 11. September 1980
Aus den Erwägungen:
Laut Aussage von A. hat V. in der fraglichen kurzen Zeitspanne drei- bis viermal Haschisch geraucht. Er gestand auch selber: "Ich habe geraucht (Haschisch) und werde immer rauchen". Es muss deshalb angenommen werden, dass V. mit einer gewissen Regelmässigkeit Haschisch konsumiert. Zu seinen Gunsten ist indessen davon auszugehen, dass es sich dabei jeweils um geringfügige Mengen handelt.
Konsum und Beschaffung zum Eigenkonsum werden gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Ziff. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen leichten Fall handle. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles wie Natur der Droge, Vorleben des Angeklagten, die näheren Umstände, Abhängigkeit usw. zu würdigen (Praxis 1980 Nr. 99; BGE 103 IV 276 ff., 278). Ein leichter Fall liegt indes nicht schon deshalb vor, weil Haschisch als "weiche" Droge gilt. Wie das Bundesgericht erst kürzlich ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber nicht zwischen "weichen" und "harten" Drogen unterschieden und auch Haschisch den abhängigkeitserzeugenden Betäubungsmitteln zugerechnet (BGE vom 6. Juni 1980, Erw. 3 b und c).
Zur Beurteilung stehen an sich eine geringe Anzahl von Widerhandlungen mit geringfügigen Mengen. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Angeklagte seinen eigenen Aussagen zufolge doch regelmässig konsumiert und beabsichtigt, auch künftig wieder zu konsumieren. Der Angeklagte ist auch einschlägig vorbestraft. Am 13. Februar 1976 war V. vom Amtsstatthalter Luzern-Stadt wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Fr. 300.-- gebüsst worden. Am 3. März 1978 wurde er vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz wegen Erwerb, Besitzes und Überlassung von 7 Gramm Haschisch an einen Dritten mit einer Woche Freiheitsentzug bestraft. Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass hier die Annahme eines leichten Falles bedeutete, dass der regelmässige Konsum geringfügiger Mengen von Haschisch praktisch freigegeben würde. Dies widerspräche eindeutig den Intentionen des Gesetzgebers und wäre beim heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zu verantworten: Eine auf die Droge zurückführende erhebliche Gefahr des Umstiegs von Haschisch auf härtere Drogen ist zwar nicht erwiesen, kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden (Gutachten Kielholz/Ladewig/Uchtenhagen vom 20. Juni 1978, erstattet dem Obergericht Zürich, 8 f.).
Liegt kein leichter Fall vor, kann das Verfahren weder eingestellt werden noch kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. V. ist deshalb gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Haft oder Busse zu bestrafen.