AbR 1980/81 Nr. 3
AbR 1980/81 Nr. 3Ow Verwaltungsgericht23.12.1981
AbR 1980/81 Nr. 3, S. 33: Art. 26 Abs. 1 GOG; Art. 169 Abs. 1 Bst. b und d V (1) zum PVG. Eine eingeschriebene und nicht abgeholte Sendung gilt mit dem Ablauf der Abholfrist und nicht erst mit der späteren Aushändigung als zugestellt. Urte
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 3, S. 33:Art. 26 Abs. 1 GOG; Art. 169 Abs. 1 Bst. b und d V (1) zum PVG. Eine eingeschriebene und nicht abgeholte Sendung gilt mit dem Ablauf der Abholfrist und nicht erst mit der späteren Aushändigung als zugestellt.
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 1981
Aus den Erwägungen:
Die Rekursfrist beträgt 10 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung, wobei der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird (Art. 26 Abs. 1 GOG). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie grundsätzlich als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Diese Frist beträgt sieben Tage (Art. 169 Abs. 1 Bst. d V (1) zum Postverkehrsgesetz; dazu eingehend Urteil des Verwaltungsgerichts i.S. S. gegen Z. vom 17. Dezember 1979, E. 1). Die vom Kantonsgerichtspräsidenten am 25. August 1981 der Post Sarnen übergebene eingeschriebene Sendung wurde D. von der Post an seinem Wohnsitz in Sachseln am 26. August 1981 zur Abholung gemeldet. Die Abholungsfrist begann am 27. August 1981 zu laufen und endigte am 2. September 1981. Mit diesem Datum galt die Post als zugestellt. Das die Rekursschrift enthaltende Kuvert wurde der Post erst am 14. September 1981, mithin zwei Tage nach Ablauf der zehntägigen Rekursfrist, übergeben. Auf den Rekurs kann deshalb wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Entscheidend ist, dass die Sendung mit Ablauf der Abholfrist und nicht erst mit der späteren faktischen Aushändigung als zugestellt gilt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, da offenbar der Posthalter die Sendung entgegen der Vorschrift von Art. 169 Abs. 2 Bst. b V (1) über das Abholdatum hinaus zurückbehalten hatte.
Gemäss Art. 169 Abs. 2 Bst. b V (1) sind nämlich unzustellbare Sendungen ohne Verzug an den Aufgabeort zurückzusenden. Aus der unzulässigen späteren Aushändigung der Postsendung kann jedoch der Rekurrent nichts für sich ableiten.