Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 29, S. 78:Art. 186 StGBDer objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann auch bei zum öffentlichen Dienst bestimmten Gebäulichkeiten erfüllt sein (Erw. 1);Das Verbot, solche Räumlichkeiten zu betreten, bzw. die Aufforderung, sie zu verlassen, darf nicht willkürlich und muss verhältnismässig sein (Erw. 1 und 2);Der Wille des Berechtigten, jemanden wegzuweisen, kann im Falle öffentlichrechtlicher Körperschaften auch von Beamten gültig zum Ausdruck gebracht werden (Erw. 2).
Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 1981
Sachverhalt:
Am 12. Mai 1980 begab sich B. mit seiner Ehefrau und seinen Kindern um ca. 14.30 Uhr ins Gemeindehaus G. und verlangte die Erfüllung einer Geldforderung. Am 17.30 Uhr telefonierte der Gemeindeschreiber der Kantonspolizei, welche B. aus dem Gemeindehaus schaffte; darauf verliessen auch die Ehefrau und die Kinder das Haus. Das Kantonsgericht verurteilte B. wegen Hausfriedensbruchs und Nichtbefolgen einer polizeilichen Aufforderung. B. appellierte an das Obergericht. Er machte geltend, er habe im Gemeindehaus lediglich auf den Gemeindepräsidenten gewartet. Das Obergericht wies die Appellation ab. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann auch bei zum öffentlichen Dienst bestimmten Gebäulichkeiten erfüllt sein. Namentlich hindert die Zweckbestimmung eines Raumes, dem Publikum zugänglich zu sein, wie das beim Vorraum der Gemeindekanzlei der Fall ist, die Annahme des Hausrechts nicht (Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 1937, 109; Schmid, Der Hausfriedensbruch, Diss. ZH 1921, 95). Allerdings ist dieses Hausrecht inhaltlich anders zu umschreiben als jenes Privater. Diese können das Betreten bzw. Verweilen in den ihrer Verfügungsgewalt unterstellten Räumlichkeiten willkürlich verbieten. Die Geltendmachung des Hausrechts findet seine Grenzen allenfalls am Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. SJZ 1967, Nr. 119). Anders wenn der Träger des Hausrechts öffentlichen Rechtes ist und die Räumlichkeiten dem Publikumszugang gewidmet sind. Hier beinhaltet das Hausrecht keineswegs die willkürliche Wegweisung, hingegen die Möglichkeit, Leute, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, wegzuweisen, wenn durch deren Aufenthalt beispielsweise der ordnungsgemässe Ablauf der Verwaltungstätigkeit gehindert oder erheblich beeinträchtigt wird oder wenn der Aufenthalt eindeutig dem Zweck, welchem die fraglichen Räumlichkeiten gewidmet sind, widerspricht. Das Verbot, solche Räumlichkeiten zu betreten, bzw. die Aufforderung, sie zu verlassen, darf nicht willkürlich und muss verhältnismässig sein (in diesem Sinne bereits Schmid, a.a.O. 95).
In seiner Appellationserklärung macht der Angeklagte geltend, er habe am fraglichen Nachmittag in der Gemeindekanzlei nur auf den Gemeindepräsidenten gewartet. Es wäre fraglich, ob ein Beamter jemanden wegweisen dürfte, der im Vorraum der Kanzlei unter Umständen mehrere Stunden auf den Gemeindepräsidenten wartet, solange dadurch nicht der ordnungsgemässe Ablauf der Verwaltung beeinträchtigt wird. Eine solche Wegweisung müsste als unverhältnismässig erscheinen. Indessen ist die nachträgliche Darstellung des Angeklagten, er habe nur auf den Gemeindepräsidenten warten wollen, weil am fraglichen Tag auf 20.00 Uhr eine Gemeinderatssitzung anberaumt war, unglaubwürdig. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei und später durch das Amtsstatthalteramt Entlebuch hatte er nie auf diesen an sich wichtigen Umstand hingewiesen. Im Gegenteil bezeichnete er vor dem Amtsstatthalteramt Entlebuch den Polizeirapport ausdrücklich als zutreffend. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Gemeindeschreiber wie auch gegenüber den Polizeibeamten geäussert hatte, er werde die Kanzlei erst verlassen, wenn seine Forderung erfüllt werde. Ansonsten sei er nicht gewillt, das Haus freiwillig zu verlassen. Das Verbleiben in den Amtsräumen, lediglich um die Erfüllung einer Forderung zu erzwingen, widerspricht aber dem Zweck, dem die für die Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglichen Räumlichkeiten der Kanzlei dienen. Dies selbst dann, wenn der Angeklagte glaubte, auf diese Weise legitime Ansprüche zu wahren (AGVE 197o Nr. 26). Selbst wenn die Behauptung des Angeklagten, dass er auf den Gemeindepräsidenten habe warten wollen, zuträfe, wäre die Wegweisung des Angeklagten nicht unverhältnismässig gewesen. Die Gemeindekanzlei wird um 18.00 Uhr geschlossen. Der Angeklagte hatte keinen Anspruch, dass die Gemeindekanzlei - über die normale Arbeitszeit hinaus - für ihn als Warteraum offen blieb. Die Aufforderung an den Angeklagten, die Gemeindekanzlei zu verlassen, war deshalb nicht nur berechtigt sondern geradezu geboten. Da der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam und weiterhin im Gemeindehaus verblieb, erfüllte er den Tatbestand des Hausfriedensbruches.