AbR 1980/81 Nr. 27, S. 75: Art. 279 Abs. 1 SchKG Gegen die Verweigerung der Arrestbewilligung kann bei der Obergerichtskommission Rekurs erhoben werden. Urteil der Obergerichtskommission vom 20. Juli 1980 Aus den Erwägungen: Gegen den Arre
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Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 27, S. 75:Art. 279 Abs. 1 SchKG Gegen die Verweigerung der Arrestbewilligung kann bei der Obergerichtskommission Rekurs erhoben werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 20. Juli 1980
Aus den Erwägungen:
Gegen den Arrestbefehl findet weder Berufung noch Beschwerde statt (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf die Bewilligung des Arrestes. Sie schliesst demnach nicht aus, dass die Kantone gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches Rechtsmittel einräumen (BGE 46 1486/7; Jaeger, N 1 zu Art. 279; Fritzsche, Schuldbetreibung, 2. Auflage, Band II, 217;91 III 28). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Obwalden Gebrauch gemacht. Gegen die Verweigerung der Arrestbewilligung kann bei der Obergerichtskommission Rekurs erhoben werden (Art. 240 ZPO in Verbindung mit Art. 241 ZPO und Art. 68 Bst. c GOG). Das Verfahren wird durch das kantonale Prozessrecht bestimmt.