Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 25, S. 68:Art. 174 SchKG in Verbindung mit Art. 274 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit von sog. unechten Noven im Berufungsverfahren gemäss Art. 174 SchKG.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Juli 1980
Sachverhalt:
Mit Konkursdekret vom 24. Juni 1980 eröffnete der Kantonsgerichtspräsident auf Begehren der N. AG und F. AG über F.L. den Konkurs. Mit Schreiben vom 27. Juni 1980 erhob F.L. bei der Obergerichtskommission Rekurs und beantragte, das Konkursdekret aufzuheben. Der Präsident des Obergerichtes hat dem Rekurs aufschiebende Wirkung erteilt. Am 7. Juli 1980 reichte der Rekurrent zwei Bestätigungen ein, wonach die Rekursgegner ihm einen Zahlungsaufschub gewähren. Mit Eingabe vom 3. Juli 1980 hat die N. AG, mit Eingabe vom 4. Juli 1980 die F. AG das Konkursbegehren zurückgezogen.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent macht geltend, es sei ihm von den Rekursgegnern nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung ein Zahlungsaufschub gewährt worden. Er belegt diese Behauptung durch zwei Bestätigungen der Rekursgegner, wonach diese die gestellten Konkursbegehren zurückgezogen haben. Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Konkurseröffnung heute nicht mehr gegeben sind (Art. 171 f. SchKG), ist der Rekurs gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.