AbR 1980/81 Nr. 24, S. 68: Art. 274 Abs. 1 ZPO Die Einrede der Verjährung wird von der Novenbeschränkung nicht berührt. Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juli 1980 Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjähru
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Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 24, S. 68:Art. 274 Abs. 1 ZPO Die Einrede der Verjährung wird von der Novenbeschränkung nicht berührt.
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juli 1980
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Guldener, a.a.O. 160). Im vorliegenden Fall hat der Kläger erstmals im Rekursverfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Verjährung erheben kann, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (BGE 80 III 52; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 29). Art. 274 Abs. 1 ZPO schliesst bei Rekursen im summarischen Verfahren neue Behauptungen (von Tatsachen) und Beweismittel aus, wenn sie vor erster Instanz verschuldeterweise nicht geltend gemacht worden sind. Die Einrede der Verjährung ist indessen nicht die Behauptung einer zugunsten des Beklagten wirkenden Tatsache, sondern Geltendmachung eines Rechts, die geschuldete Leistung aus besonderem Grunde zu verweigern (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1974, 27 ff.). Da Art. 274 ZPO weder speziell Einreden (vgl. demgegenüber Art. 61 Abs. 1 OG) noch generell Nova ausschliesst, denen allenfalls auch neue Einreden zuzurechnen wären (Guldener, a.a.O. 489 Anm. 49), kann die Einrede der Verjährung auch noch im Rekursverfahren geltend gemacht werden. Somit ist zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers verjährt ist.