AbR 1980/81 Nr. 23, S. 67: Art. 267 Abs. 1 ZPO Rechtsgutachten unterliegen der Einschränkung des Novenrechts nicht. Urteil des Obergerichts vom 14. März 1980 Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 267 Abs. 1 ZPO können die Parteien in ihren Beruf
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Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 23, S. 67:Art. 267 Abs. 1 ZPO Rechtsgutachten unterliegen der Einschränkung des Novenrechts nicht.
Urteil des Obergerichts vom 14. März 1980
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 267 Abs. 1 ZPO können die Parteien in ihren Berufungsschriften neue Behauptungen und neue Beweismittel nur vorbringen, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Privatgutachten haben prozessual die Bedeutung von Parteibehauptungen (Urteil der Obergerichtskommission i.S. M. gegen M. vom 21. Juni 1978, E. 2 a mit Hinweisen) und unterliegen als solche den Beschränkungen des Novenrechts, allerdings nur insofern ihr Thema überhaupt Beweisgegenstand sein kann. Gemäss Art. 137 ZPO sind Beweise über erhebliche bestrittene Tatsachen und über Übungen oder Gebräuche abzunehmen. Thema des fraglichen Gutachtens von Dr. Escher ist indes kein Beweisgegenstand sondern ausschliesslich die rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils. Als Rechtsgutachten unterliegt es deshalb von vorneherein nicht den Einschränkungen des Novenrechts.