Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 21, S. 62:Art. 142 in Verbindung mit Art. 151 ff. ZPO. Kontakte zwischen den Parteien und Zeugen sind zwar nicht schlechthin unzulässig, können aber im Einzelfall die Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit des Zeugen erschüttern.
Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 1980
Aus den Erwägungen:
Streitig ist, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger, der aus dem Bestehen des Mietvertrages sein Forderungsrecht ableitet, hat diesen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Das Fehlen eines eindeutigen Beweises gereicht ihm zum Nachteil (M. Kummer, N 20 zu Art. 8 ZGB).
Es gibt keine Zeugen der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen. Der Beklagte soll jedoch anschliessend an die Besichtigung der Wohnung gegenüber Fräulein C. geäussert haben, die fragliche Wohnung sei zwar teuer, er habe sie aber trotzdem gemietet. Fräulein C. hatte sich damals als Angestellte einer Treuhandfirma u.a. auch mit der Vermietung von im Eigentum des Klägers stehenden Wohnungen befasst. Doch wurde damals kein Mietvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet. Ob ein solcher später seitens des Klägers vorbereitet worden war, bleibt unklar. Immerhin muss es unter den gegebenen Umständen doch eher als aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass sich die Zeugin C. nach einer Zeitspanne von mehr als drei Jahren, ohne dabei die geringsten Zweifel zu äussern, an den Inhalt jenes Gesprächs genau erinnert, hatte sie doch keine Veranlassung, sich das Gespräch im Gedächtnis speziell einzuprägen. Dabei ist die Wiedergabe des Gesprächs durch die Zeugin offensichtlich nicht etwa das Ergebnis von Bemühungen, sich im Verlaufe der Befragung im Gedächtnis die damalige Situation wieder zurechtzulegen. Vielmehr wurden ihr die Antworten gleichsam in den Mund gelegt. Auf die Frage "Trifft es zu, dass Ihnen der Beklagte nach Besichtigung der 2 1/2-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus F-2 in Engelberg erklärte, es sei zwar eine teure Wohnung, er habe aber diese Wohnung nun trotzdem gemietet?" antwortete sie: "Ja, das stimmt genau so." Die Frage "Stand für Sie ausser Zweifel, dass der Beklagte die 2 1/2-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus F-2 gemietet hatte?" beantwortete sie: "Ja, er sagte, er nehme die Wohnung, das sei in Ordnung". Diese wie auch die andern der Zeugin vorgelegten Fragen sind nicht etwa vom Gericht sondern vom Kläger als eigentliche Suggestivfragen formuliert worden, die keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen der Befragten stellten, sondern sie, gerade wenn sie eine klare Antwort zu geben selber nicht in der Lage gewesen wäre, in eine bestimmte Richtung geradezu drängten. Diese Art der Zeugenbefragung führt zwangsläufig dazu, dass zwischen den Parteien und den Zeugen eingehende Erörterungen stattfinden. Im vorliegenden Fall wäre der Kläger ja nicht in der Lage gewesen, das Gespräch, das zwischen der Zeugin und dem Beklagten unter vier Augen stattgefunden hatte (in Form von Zeugenfragen) selber wiederzugeben. Die Zeugin bestätigte denn auch, dass ein solches Gespräch mit dem Kläger im Juni/Juli 1979 stattgefunden hatte. Am 10. Juli 1979 erfolgte dann die Eingabe der formulierten Zeugenfragen. Die Bemerkung der Zeugin C., der Kläger habe ihr die Zeugenaussagen nicht vorgelesen, ist unbehelflich, konnte es doch niemand anders als sie gewesen sein, ihm den Inhalt des Gesprächs mitzuteilen. Bei solchen Kontaktnahmen zwischen Parteien und Zeugen ist die Gefahr einer wenn auch ungewollten Suggestion ausserordentlich gross (vgl. Döhring, Die Erforschung des Sachverhalts im Prozess, Berlin 1964, 134 f.). Unter solchen Umständen ist auch die Unbefangenheit eines Zeugen nur noch schwerlich gewährleistet. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin ergeben sich aber auch deshalb, weil sie einerseits, auf die Qualität ihres Gedächtnisses angesprochen, antwortete, sie habe ein sehr gutes Gedächtnis und könne spontan jeden Sachverhalt aus dem Jahre 1976 beantworten, andererseits aber auf eine klägerische Ergänzungsfrage hin nicht mehr wusste, was sie mit dem Beklagten über die Wohnungsschlüssel gesprochen hatte...