Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 20, S. 59:Art. 132 und 267 ZPO. Dispositive Natur der Novenbeschränkung? Frage offen gelassen. (Erw. la).Die fehlende Protokollierung der Verhandlung vor Kantonsgericht bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Erw. 2).Art. 133 Abs. 1 ZPO. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Änderung des Klagegrundes unzulässig. Zession (Erw. 3).
Urteil des Obergerichts vom 13. Mai 1981
Sachverhalt:
Mit Klage vom 28. Januar 1980 verlangte die V. AG von G. die Bezahlung von Fr. 11'982.-- nebst 5% Zins seit 2. November 1979. Sie begründete die Forderung damit, dass sie G. verschiedene Apparate geliefert habe und der Kaufpreis immer noch ausstehe. G. erstattete keine Klageantwort. An der Verhandlung vor Kantonsgericht am 12. Juni 1980 führte er aus, dass die fraglichen Apparate nicht durch die V.AG sondern durch Sch., Inhaber der V.AG, geliefert worden seien, da Sch. privat billiger als die V.AG habe liefern können.
Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da die V.AG die Lieferung der Apparate nicht habe beweisen können.
Am 10. Juli 1980 appellierte die V.AG rechtzeitig beim Obergericht. Sie brachte vor, G. habe an der Verhandlung vor Kantonsgericht erst nach dem ersten klägerischen Parteivortrag und mithin verspätet eingewendet, die Apparate seien von Sch. und nicht von der V.AG geliefert worden. Sie legte zudem eine bedingte Zession vom 2. Juli 1980 zu den Akten, wonach Sch. die fragliche Forderung an die V.AG abtritt für den Fall, dass die Sachverhaltsdarstellung von G. zutreffen sollte.
Aus den Erwägungen:
a) Von der Klägerin wurde die Frage aufgeworfen, ob das Gericht, gegenseitiges Einverständnis der Parteien vorausgesetzt, auf die von ihnen neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und beantragten Beweismittel trotz des in den Art. 132 und 267 ZPO verankerten Novenverbots abstellen dürfe. Dies bedeutete, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch nach Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung bzw. im Appellationsverfahren ohne weiteres vorgebracht werden dürften und vom Gericht bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen wären ohne zu prüfen, ob sie ohne jedes Verschulden nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnten. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es bereits am Einverständnis der Gegenpartei ermangelte. Immerhin ist es fraglich, ob die erwähnten Bestimmungen dispositiver Natur sind, liegt deren Sinn doch in der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens.
Da über die Hauptverhandlung kein eigentliches Protokoll geführt wurde, ist einerseits unklar, ob die Parteien eventuell noch andere erhebliche, im Urteil des Kantonsgerichts nicht angeführte Vorbringen gemacht hatten, und andererseits, ob die tatsächlichen Vorbringen rechtzeitig, das heisst vor Beginn des ersten klägerischen Parteivortrags erfolgten. Zur Klärung dieser Fragen wurden im Appellationsverfahren der Kantonsgerichtspräsident sowie der Gerichtsschreiber von Amtes wegen als Zeugen einvernommen (Art. 139 ZPO). Von der Klägerin wurde allerdings in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen eines Protokolls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste. Die Notwendigkeit, über die Gerichtsverhandlung ein Protokoll zu führen, welches die Ausführungen der Parteien, wenn auch nicht wörtlich so doch in den wesentlichen Zügen wiedergibt, ist unbestritten (vgl. auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 256 ff.). Das Fehlen eines Protokolls im vorliegenden Fall bedeutete gewiss einen Mangel. Die ZPO sieht die Protokollierung der mündlichen Gerichtsverhandlungen jedoch nicht ausdrücklich vor. Die fehlende Protokollierung der Verhandlungen vor dem Kantonsgericht bedeutet deshalb keinen Verstoss gegen das Verfahrensrecht. Sie bedeutet aber im vorliegenden Fall auch von der konkreten Interessenlage der Parteien aus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 106 Ia 74 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Zivilprozess gehalten sind, die Darstellung des erheblichen Sachverhalts sowie die Bezeichnung der Beweismittel grundsätzlich in ihren Rechtsschriften vorzunehmen (Art. 119, 127 und 130 f. ZPO), und ausnahmsweise neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung vorbringen können. Auch unter dem Gesichtspunkte des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt die fehlende Protokollierung im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die V.AG legte zusammen mit der Appellationserklärung eine bedingte Zession der Kaufpreisforderung Sch. an sie auf. Diese hat ausdrücklich als unbedingt zu gelten, falls als erwiesen gilt, dass Sch. als ursprünglicher Vertragspartner des Beklagten diesem die Ware lieferte.
Die Frage, ob die Zession als unechtes und auf Veranlassung der Klägerin und Appellantin produziertes Novum zulässig sei und gegebenenfalls als unbedingt zu gelten habe, braucht indessen nicht geprüft zu werden, da eben die Feststellung der Unbedingtheit der Zession eine aufgrund der ZPO unzulässige Änderung des Klagegrundes bedeutete.
Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klage- und Widerklagebegehrens nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig. Daraus folgt, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung des Klagegrundes ausgeschlossen ist. Eine Klageänderung liegt vor, wenn durch das Vorbringen neuer Tatsachenelemente die Identität der Klage nicht gewahrt bleibt (Guldener, ZPO 1979, 197 ff.; Sträuli/Messmer, ZPO ZH 1976, § 61; Sidler, Substanzierung, Spezifikation und Änderung des Klagegrundes im luzernischen Zivilprozessrecht, Horw 1968, 30 ff.; Leuch, ZPO des Kt. Bern, N 4 zu Art. 94). Wird mit der Klage wie im vorliegenden Forderungsprozess ein nichtindividualisiertes Rechtsbegehren (Geldzahlung) gestellt, bestimmt sich die Identität der Klage nicht nur durch die Personen der Parteien und das Rechtsbegehren sondern durch den Klagegrund: Die Identität der Klage setzt voraus, dass der Anspruch aus dem gleichen Lebensvorgang abgeleitet wird (Guldener, a.a.O. 199; Sträuli/Messmer, a.a.O. N 8 zu § 61). Durch die prozessuale Zulassung der Zession und Annahme ihrer Unbedingtheit würde zwangsläufig der der zedierten Forderung zugrundeliegende Sachverhalt verändert. Den der Klage zugrundeliegende Lebensvorgang bildet nämlich die Behauptung, die V.AG habe G. bestimmte Gegenstände geliefert und es stehe ihr eine entsprechende Kaufpreisforderung zu. Mit der unbedingten Zession würde die Klage damit begründet, 'ein Dritter habe G. diese Gegenstände geliefert und die entsprechende Kaufpreisforderung der V.AG abgetreten. Dies bedeutete nicht eine Erweiterung des der Klage zugrundeliegenden Lebensvorganges sondern die Einführung eines anderen Lebensvorgangs in den Prozess (Guldener, a.a.O. 201; BGE 95 II 253; unveröffentlichtes Urteil des Kantonsgerichts SZ i.S. A.G.L.AG c/ R.R. vom 13.3.1981, E. 2). Da dies unzulässig ist, ist die Klage aufgrund des rechtzeitig in den Prozess eingeführten Lebensvorgangs zu beurteilen. Danach soll die V.AG G. die fraglichen Gegenstände geliefert haben und ihr die entsprechende Kaufpreisforderung zustehen.