Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 2, S. 31:Art. 24 GOG; Verstoss gegen Berufs- und Standespflichten der Anwälte. Dem Obergericht steht es frei zu entscheiden, ob eine in den Standesregeln festgehaltene Übung disziplinarisch relevant ist (Erw. 1). Das in Art. 8 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes festgehaltene Verbot von Zusätzen auf Firmentafeln und Briefköpfen ist jedenfalls dann disziplinarisch relevant, wenn der Zusatz im Hinweis auf eine Beamtung besteht (Erw. 2).
Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 1981
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht übt die Aufsicht über die Rechtsanwälte aus und ahndet Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte (Art. 24 GOG). Gemäss Art. 8 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes ist auf Firmentafeln und Briefköpfen jeder Zusatz verboten. Die vom Unterwaldner Anwaltsverband für seine Mitglieder aufgestellten verbandsrechtlichen Standesregeln sind für das Obergericht, wie dieses bereits bei früherer Gelegenheit festgestellt hatte, unverbindlich, gelten aber als Ausdruck dessen, was bei Anwälten üblich ist und der "communis oppinio" entspricht. Dabei steht es dem Obergericht frei, zu entscheiden, ob eine in den Standesregeln festgehaltene Übung disziplinarisch relevant ist (SJZ 1967, 194 Nr. 98; Urteil des Obergerichts i.S. St.B./Dr. X. vom 13. Juli/14. Dezember 1977).
Die für Rechtsanwälte geltende Reklamebeschränkung und insbesondere das Verbot der aufdringlichen Werbung rechtfertigt sich dadurch, dass das Ansehen des Rechtsanwaltes als Mitarbeiter der Rechtspflege und Angehöriger eines wissenschaftlichen Berufes nicht durch Werbetätigkeit, sondern durch berufliche Tüchtigkeit bestimmt werden soll. Dass dabei nicht an jeder übernommenen starren Regelung festzuhalten ist, erscheint als selbstverständlich. Es ist nicht zu übersehen, dass sich im Laufe der Zeit mit gewissen Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft auch die Anschauungen änderten. So ist heute beispielsweise die Auffassung, wonach die öffentliche Anzeige von Unterbrechungen der Berufstätigkeit oder der Hinweis auf Ferienabwesenheit als verpönte Reklametätigkeit gilt, umstritten (vgl. Wegmann, Die Berufspflichten als Rechtsanwalt, Zürich 1969, 250 ff.). Hingegen hat das Verbot von Zusätzen auf Firmenschildern oder Briefköpfen, die sachlich nicht als geboten erscheinen und nur zum Zwecke der Empfehlung erfolgen, nach wie vor seine Berechtigung. Dies gilt namentlich bei Hinweisen auf Beamtungen. Für solche Zusätze besteht kein sachliches Bedürfnis. Sie können im Gegenteil Anlass zu Missverständnissen geben, indem beim Adressaten Ungewissheit entstehen kann, ob der Briefsteller als Berufsmann oder als Beamter auftritt. Sodann liegt der Zweck solcher Zusätze doch einzig in der Hervorhebung gegenüber andern Kollegen, was kein schützenswertes Motiv ist. Die Behauptung, ein solcher Hinweis bringe erfahrungsgemäss sogar eher Nachteile als Vorteile und könne schon deshalb nicht der Reklame dienen, ist unbehelflich; es ist nämlich sehr unwahrscheinlich, dass ein Rechtsanwalt im Briefkopf freiwillig Zusätze führt, die er als für ihn nachteilig erachtet. Der Hinweis auf eine Beamtung ist aber nicht nur wegen des Reklameverbots zu unterlassen. Es gilt nämlich zu Recht als verpönt, bei der Berufsausübung neben der Verwendung sachlicher Argumente auch noch das Gewicht einer Beamtung in die Waagschale zu werfen. Diesem Zweck dient nun aber der Hinweis auf das Amt eines Regierungsrates. Dr. K. macht geltend, es sei seit jeher üblich gewesen, dass die Regierungsräte in Briefköpfen und sogar im Telefonbuch auf ihr Amt hingewiesen hätten. Dabei scheint er aber zu übersehen, dass nicht der Hinweis auf das Amt eines Regierungsrates im Briefkopf schlechthin beanstandet wird, sondern als Zusatz zur Berufsbezeichnung eines Rechtsanwaltes. Ob dies möglicherweise auch von seinen juristischen Vorgängern im Regierungsrat so gehandhabt wurde, wie Dr. K. geltend macht, entzieht sich der Kenntnis der Aufsichtsbehörde und kann dahingestellt bleiben. Auch der Hinweis auf das Telefonbuch geht fehl. Erfahrungsgemäss dient das Telefonbuch nicht nur dazu, die Telefonnummern bestimmter Personen zu eruieren, sondern ebenso deren Adresse, Berufstätigkeit, Beamtung usw. An der Kenntnisgabe solcher Angaben mag bis zu einem gewissen Grade sogar ein öffentliches Interesse bestehen. Als unzulässig erschiene indessen, wenn jemand, dessen Namen im Telefonbuch unter der speziellen Rubrik "Rechtsanwälte" oder "Advokaturbüros" aufgeführt wird, dort solche Zusätze hinzufügte. Der Briefkopf eines Anwalts dient nun ganz bestimmten Zwecken: Er wird für Eingaben verwendet, welche der Anwalt in der Regel für seine Klienten gegenüber Amtsstellen und Behörden macht, aber auch gegenüber der Gegenpartei. Gerade im letzteren Fall und zumal, wenn die Gegenpartei nicht durch einen Anwalt vertreten ist, was im vorprozessualen Stadium eines Rechtsstreites häufig der Fall ist, kann der Hinweis im Briefkopf auf eine (zudem hohe) Beamtung unter Umständen seine Wirkung nicht "verfehlen". Es hat deshalb seine guten Gründe, dass die Aufsichtsbehörde verlangt, alle Vorkehren zu unterlassen, welche solchen Wirkungen Vorschub leisten könnten (vgl. auch Wegmann, a.a.O. 250; Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932/60 Rz 194).