Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 19, S. 57:Sachliche Zuständigkeit; Schiedsklausel. Als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Schiedsklauseln nicht von Amtes wegen sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (Erw. 1).Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZPO. Die Schiedsklausel ist mit Einreichung der Klageantwort geltend zu machen, ansonst Einlassung anzunehmen ist (Erw. 2) und zwar auch dann, wenn die Klageantwort zur Verbesserung von Mängeln zurückgewiesen wird (Erw. 3).
Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 1980
Sachverhalt:
Am 26. Juli 1979 beklagte die P.T. AG R. beim Kantonsgericht auf Bezahlung von Fr. 15'326.55 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. März 1979. Die Klage fusst namentlich auf einem zwischen den Parteien am 8. Mai 1978 geschlossenen Architekturvertrag sowie einer Vereinbarung auf Lieferung bzw. Montage von Spenglerarbeiten, Sanitärinstallationen sowie Heizungsinstallationen.
Am 29. August 1979 reichte der Beklagte eine Rechtsantwort ein. Am 3. September 1979 wurde sie zur Verbesserung mit Frist bis zum 19. September 1979 zurückgewiesen. Am 15. September 1979 legte der Beklagte die verbesserte Rechtsantwort auf. Das Kantonsgericht wies sie am 24. September 1979 erneut mit Frist bis zum 3. Oktober 1979 zur Verbesserung zurück. In der Folge wurde die Frist erstreckt. Am 2. November 1979 reichte der Beklagte, nunmehr durch einen Anwalt vertreten, die dritte Auflage der Rechtsantwort ein. Darin wurde nun erstmals geltend gemacht, gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag würden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden. Der Beklagte beantragte deshalb Nichteintreten durch das Gericht und Rückweisung der Klage mangels Zuständigkeit. Die Klägerin wendete dagegen ein, eine Beurteilung durch ein Schiedsgericht komme jetzt nicht mehr in Frage, da sich der Beklagte auf die Klage beim ordentlichen Gericht vorbehaltlos eingelassen habe.
Mit Urteil vom 28. August 1980 hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit bejaht und die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig an das Obergericht appelliert. Dabei machte er im wesentlichen geltend, das Kantonsgericht hätte die Schiedsklausel von Amtes wegen berücksichtigen und die Klage ohne Zustellung an den Beklagten zurückweisen müssen. Dieser Fehler des Gerichtes dürfe nicht dem Beklagten zum Nachteil gereichen.
Da der Beklagte zunächst nicht durch einen Anwalt vertreten war, hätte das Kantonsgericht nicht annehmen dürfen, er habe stillschweigend einer erneuten Gerichtsstandsprorogation zugestimmt. Schliesslich habe das Kantonsgericht die beiden ersten Rechtsantworten als Ganzes zurückgewiesen. Es gehe nicht an, trotz der Rückweisung mit Bezug darauf eine Einlassung anzunehmen. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Im Gegensatz zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (Art. 31 ff. GOG) bilden Schiedsklauseln privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, an deren Beachtung kein Interesse besteht, das einer Berücksichtigung von Amtes wegen rufen würde. Deshalb geht die Rüge des Beklagten, das Kantonsgericht hätte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht annehmen dürfen, fehl. Es liegt vielmehr am Beklagten, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Die Schiedsklausel ist keine Prozessvoraussetzung sondern ein Prozess hindernis, welches nur auf Parteiantrag hin berücksichtigt werden darf. Unterlässt es der Beklagte, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, findet zwangsläufig der Prozess vor dem angerufenen und gesetzlich zuständigen Gericht statt (Guldener, M. Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 224 f. Anm. 25).
Lässt sich der Beklagte mit der vorbehaltlosen Einreichung einer Antwort auf den Prozess ein, verzichtet er auf die vertraglich vereinbarte Schiedsklausel formlos durch konkludentes Handeln (SJZ 1964, 15; Leuch, N 1 zu Art. 381 ZPO BE). Daraus folgt, dass die Einrede der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel an die Stelle der Einlassung treten, d.h. mit der Einreichung der Antwort ausdrücklich erhoben werden muss. Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. August 1979 eine Klageantwort eingereicht hat ohne irgendwelchen Vorbehalt in bezug auf die sachliche Zuständigkeit. Damit aber hat er sich auf die Klage eingelassen und das Kantonsgericht sich zu Recht als zuständig erklärt.
Dass der Beklagte beim Einreichen der Rechtsantwort noch nicht durch einen Anwalt vertreten war, ist unerheblich. Es geht ja hier nicht etwa um die Frage, ob die Strenge prozessualer Vorschriften auch gegenüber einem in prozessualen Fragen nicht bewanderten Laien zur Anwendung gelangen soll. Macht der Beklagte von seinem ihm zustehenden vertraglichen Recht, sich auf einen Prozess vor dem gesetzlich zuständigen Gericht nicht einlassen zu müssen, keinen Gebrauch, hilft ihm die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt von keinem Anwalt vertreten war, sowenig als in irgendeinem andern Fall, da jemand es unterlässt, seine privaten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Der Beklagte macht zu Recht auch nicht etwa geltend, sich darüber im Irrtum befunden zu haben, dass die Klägerin die Streitigkeit dem staatlichen Gericht zur Beurteilung unterbreitete.
Das Kantonsgericht hat sich zu Recht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit als zuständig erachtet.