AbR 1980/81 Nr. 17
AbR 1980/81 Nr. 17Ow Obergericht04.02.1981
AbR 1980/81 Nr. 17, S. 54: Art. 99 Abs. 4 ZPO. Am Verfahren um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Prozessgegner nicht als Partei beteiligt, ausser er werde durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 17, S. 54:Art. 99 Abs. 4 ZPO. Am Verfahren um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Prozessgegner nicht als Partei beteiligt, ausser er werde durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls beschwert.
Urteil der Obergerichtskommission vom 4. Februar 1981
Aus den Erwägungen:
Gegen die Nichtbewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs zulässig (Art. 99 Abs. 4 ZPO). Die Rekurrenten rügen die teilweise Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Prozessgegner.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie zum Rekurs befugt sind. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird über die Gewährung einer staatlichen Fürsorgeleistung entschieden. Es handelt sich um einen Akt der Justizverwaltung und nicht der Rechtspflege. An diesem Verfahren ist der Prozessgegner nicht als Partei beteiligt (Guldener, ZPO 1979, 411 Anm. 30 e; ZR 55 Nr. 106; Sträuli/ Messmer, ZPO ZH, § 282 N. 9). Würde dem Prozessgegner das Rekursrecht zugestanden, hiesse dies gegen den Grundsatz verstossen, dass eine nicht beschwerte Partei kein Rechtsmittel einlegen kann.
Ausnahmsweise kann dem Prozessgegner im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Parteistellung zukommen, dann nämlich, wenn der Gesuchsteller durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit würde oder wenn die Gegenpartei stichhaltig darlegt, dass die gegen sie eingelegte Klage mutwillig und sie deswegen gezwungen ist, ohne Aussicht auf Ersatz der ihr entstehenden Kosten prozessieren zu müssen (Guldener, a.a.O.; Sträuli/Messmer, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Rekurrenten behaupten auch nichts derartiges. Sie leiten das Rekursrecht aus der allgemein gehaltenen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid her. Da sie durch den Entscheid aber nicht beschwert sind, steht ihnen das Rekursrecht nicht zu.