Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 16, S. 51:Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO. Soweit Art. 98 ZPO die Gewährung des Armenrechts davon abhängig macht, dass die Einkommenslosigkeit unverschuldet ist, verletzt er den bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Erw. 1).Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Rechtsmissbrauchs (Erw. 2).Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese kann auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, angezeigt sein (Erw. 3).
Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1980
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. August 1980 wies der Kantonsgerichtspräsident das von Sch. gestellte Gesuch um Gewährung des prozessualen Armenrechts ab mit der Begründung, dass die Berufung auf Einkommenslosigkeit ohne Aufnahme einer intensiven reellen Arbeitssuche am richtigen Ort einen offenbaren Missbrauch eines Rechts darstelle. Dagegen rekurrierte Sch. rechtzeitig bei der Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
"Wer durch ein vom Einwohnergemeinderat seines Wohnortes ausgestelltes Zeugnis oder durch ein Zeugnis der ausserhalb des Kantons hiefür zuständigen Behörde nachweist, dass er vermögenslos ist und sein Einkommen oder (recte: ohne) sein Verschulden nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen.
Dem Begehren ist nicht zu entsprechen, wenn der Prozess offensichtlich als aussichtslos erscheint."
In konstanter Praxis hat das Bundesgericht entschieden, dass einem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung nicht deshalb verweigert werden dürfe, weil er die Armut selbst verschuldet habe (BGE 104 Ia 34 E. 4;99 Ia 438 ff.;58 I 292). Soweit deshalb Art. 98 Abs. 1 ZPO die Gewährung des Armenrechts grundsätzlich davon abhängig macht, dass die Einkommenslosigkeit unverschuldet sei, verletzt er den bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die unentgeltliche Rechtspflege wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern, indessen auf die Fälle beschränkt, wo der Gesuchsteller gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder, eine andere nicht angetreten hat (BGE 104 Ia 34 E. 4).
Der Gesuchsteller hat die Arbeitsstelle nicht im Hinblick auf diesen Prozess aufgegeben. Er ist vom Arbeitgeber fristlos entlassen worden und prozessiert gerade deswegen. Ob der Gesuchsteller mit der Arbeitssuche zuwartet, bis das prozessuale Armenrecht erteilt ist, wie es der Kantonsgerichtspräsident geltend macht, ist fraglich. Der Gesuchsteller bringt nämlich glaubhaft vor, bei mehreren Unternehmungen um eine Arbeitsstelle nachgesucht zu haben. Mit der "Arbeitssuche am richtigen Ort" meinte der Kantonsgerichtspräsident vermutlich, dass sich der Gesuchsteller, wenn er mangels Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz keine Arbeit finde, sich eben in seinem Heimatstaat, der BRD, umschauen müsse. Demgegenüber macht der Gesuchsteller glaubhaft geltend, sich auch in der BRD nach einer Arbeit umgesehen zu haben.
Anlässlich einer persönlichen Befragung vor erster Instanz gab nämlich der Gesuchsteller an, auch in der BRD nichts Passendes gefunden zu haben: "Ich hätte in einem Grossbetrieb MDU in Friedrichshafen Serienfertigung machen müssen, das entspricht aber nicht meinem Beruf." Dass der Gesuchsteller als gelernter Werkzeugmacher und offenbar guter Berufsmann nicht ohne weiteres eine Serienarbeit annahm, ist zumindest nicht unverständlich. Ob er sich auch intensiv genug mit der Suche nach Arbeit befasst hat, mag fraglich erscheinen. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass die BRD eine relativ hohe Zahl von Arbeitslosen aufweist. Die vom Gesuchsteller behaupteten Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, sind nicht unglaubwürdig. Insbesondere wäre aber der Schluss nicht zulässig, und dies ist entscheidend, der Gesuchsteller hätte eine Arbeit gerade im Hinblick auf den laufenden arbeitsrechtlichen Prozess nicht angenommen. Hiefür fehlen Anhaltspunkte. Liegt aber kein Rechtsmissbrauch vor, verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 4 BV und ist, soweit er die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, aufzuheben.