AbR 1980/81 Nr. 15
AbR 1980/81 Nr. 15Ow Obergericht04.02.1981
AbR 1980/81 Nr. 15, S. 50: Art. 98 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Als vermögenslos gilt auch, wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann (Erw. 3). Parteientschädigung im Verfahren
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 15, S. 50:Art. 98 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Als vermögenslos gilt auch, wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann (Erw. 3).Parteientschädigung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege? (Erw. 4).
Urteil der Obergerichtskommission vom 4. Februar 1981
Aus den Erwägungen:
Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO u.a., dass der Gesuchsteller vermögenslos ist. Der Kantonsgerichtspräsident lehnte das Gesuch der Rekurrentin ab, da sie über Erspartes in der Höhe von Fr. 10'000.-- verfügt. Die Rekurrentin M.S. versteuerte zusammen mit ihrem Ehemann in der Steuerperiode 1979/80 ein Einkommen von Fr. 9'200.--. Das Ehepaar lebt somit beträchtlich unter dem Existenzminimum, dessen jährlicher Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. November 1980 für ein Ehepaar allein schon Fr. 10'440.-- ausmacht. Unter diesen Umständen kann es der 1914 geborenen M.S. nicht zugemutet werden, zur Finanzierung des Prozesses auf ihr Erspartes von Fr. 10'000.-- zurückzugreifen. Als vermögenslos im Sinne von Art. 98 Abs. 1 ZPO muss auch gelten, wer über ein Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann; zumal er für zwei Personen reichen muss (vgl. ZR 61 Nr. 99; ebenso unveröffentlichtes Urteil des. Obergerichts vom 23. April 1979 i.S. R. gegen B., Erw. 5 b). Der Rekurs ist gutzuheissen und der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Prozesskosten gehen zu Lasten des Staates. Das Begehren der von einem Anwalt vertretenen Rekurrentin um Zusprechung einer. Parteientschädigung muss abgewiesen werden. Dem Kantonsgerichtspräsidenten kommt im vorliegenden Administrativverfahren als Vorinstanz wohl Parteistellung zu, er ist aber keine Partei im Sinne von Art. 93 ZPO. Eine gesetzliche Grundlage für die Sprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates fehlt. Während die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Hauptprozess sicher angezeigt ist, kann dies in bezug auf das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht behauptet werden. Jedenfalls führt das Fehlen einer Bestimmung im vorliegenden Fall zu keiner stossenden Ungerechtigkeit (BGE 104 Ia 11).