AbR 1980/81 Nr. 14
AbR 1980/81 Nr. 14Ow Obergericht09.11.1979
AbR 1980/81 Nr. 14, S. 50: Art. 93 ZPO. Im Arrestaufhebungsverfahren ist hinsichtlich der Kostenfrage auf den Streitwert, d.h. in erster Linie auf die Höhe der arrestgeschützten Forderung, abzustellen. Urteil des Obergerichts vom 27. März/
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 14, S. 50:Art. 93 ZPO. Im Arrestaufhebungsverfahren ist hinsichtlich der Kostenfrage auf den Streitwert, d.h. in erster Linie auf die Höhe der arrestgeschützten Forderung, abzustellen.
Urteil des Obergerichts vom 27. März/3. April 1980
Aus den Erwägungen:
4.a) Zufolge Unterliegens hat der Kläger und Appellant die Gerichtskosten sowie die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 93 ZPO). Das Kantonsgericht hatte die Kostenfrage nach freiem Ermessen bestimmt und dabei in erster Linie auf den Aufwand abgestellt, da es offenbar davon ausgegangen war, im Arrestaufhebungsverfahren sei ein unbestimmter Streitwert anzunehmen. Das Obergericht hatte bisher keine Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Weder die ZPO noch die Gebührenordnung kennen eine Bestimmung, die sich hinsichtlich der Kostenfrage ausdrücklich auf das Arrestaufhebungsverfahren bezöge. Indessen hat sich in andern Kantonen längst eine auch vom Bundesgericht sanktionierte Praxis herausgebildet, wonach auch im Arrestaufhebungsverfahren durchaus ein Streitwert anzunehmen ist. Dabei ist in erster Linie die arrestgeschützte Forderung interessebildend. Dieses Interesse wird allerdings eingeschränkt, wenn der Wert der für die Forderung verarrestierten Gegenstände kleiner ist als die Forderung. Es ist Sache der Parteien, sich über einen allenfalls abweichenden Streitwert auszusprechen (ZBJV 84, 496; 47, 341; 39, 623; 36, 535; ZR 72 Nr. 14 E. 4; 60 Nr. 101; AGVE 1976, Nr. 25; Guldener, ZPO 1979, 112 Anm. 22e; Leuch, N 1 Abs. 5 zu Art. 138 ZPO). In einem neueren Urteil hat sich nun auch das Kantonsgericht dieser Praxis angeschlossen (Urteil vom 9. November 1979). Das Obergericht erachtet diese Praxis als überzeugend und hatte den Appellanten einige Tage vor der Appellationsverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass mit dieser Praxisänderung zu rechnen sei.