Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 13, S. 48:Art. 86 ZPO. Wird die Frist zur vorschussweisen Entrichtung der erstinstanzlichen Gerichtskosten anstatt vom hie für zuständigen Gerichtspräsidenten vom Gerichtsschreiber angesetzt, ist die Fristansetzung nichtig.
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. Juli 1980
Sachverhalt:
In der Zivilstreitsache R. gegen L. betreffend der richterlichen Festsetzung des Inhalts einer Dienstbarkeit appellierte L., vertreten durch ihren Vormund, rechtzeitig gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Februar 1980 beim Obergericht, verpasste aber die ihr gesetzte Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten um einen Tag. Mit Schreiben vom 1. April 1980 ersuchte sie um eine nachträgliche Fristverlängerung. Der Kantonsgerichtspräsident behandelte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 1980 wies er das Gesuch ab. Dagegen erhob L. fristgerecht Rekurs bei der Obergerichtskommission und beantragte, sie zur Appellation zuzulassen.
Aus den Erwägungen:
Die Appellationserklärung wird mit den Prozessakten erst nach Bezahlung der dem Appellanten auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten an das Obergericht weitergeleitet (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtspräsident bestimmt die Frist, innert welcher der Appellant die erstinstanzlichen Gerichtskosten vorschussweise zu bezahlen hat (Art. 86 ZPO). Wird der nach Einreichen eines Rechtsmittels verlangte Vorschuss innert der Frist nicht geleistet, gilt das Rechtsmittel als zurückgezogen, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Art. 84 Abs. 3 ZPO). Das Ansetzen einer Nachfrist ist nicht vorgesehen und wird auch nicht praktiziert.
Mit Schreiben vom 7. März 1980 forderte der Gerichtsschreiber die Appellantin zur Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten bis zum 31. März 1980 auf. Diese Aufgabe fällt indes in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten (Art. 86 ZPO). Die ZPO sieht auch nicht vor, dass der Gerichtsschreiber unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle des Einzelrichters Verfügungen erlassen kann, wie dies beispielsweise im Kanton Zürich der Fall ist (Hauser/Hauser, GVG, Zürich 1978, § 18). Der Gerichtsschreiber war demnach für die Fristansetzung unzuständig, die Fristansetzung infolgedessen nichtig (BGE 104 Ia 176 E. 2 c;96 III 102; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 40 B V a 1). Dies bedeutet, dass die Frist gar nicht zu laufen begonnen hatte, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. unpublizierter BGE i.S. Ettlin c/Amrein vom 22. April 1980 E. 3 mit Hinweisen). Inzwischen sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlt worden. Die Appellation kann an die Hand genommen werden. Unter den gegebenen Umständen kann auch die Frage offen bleiben, ob die gesetzliche Regelung der Art. 84 Abs. 3 und 86 ZPO und die darauf gestützte Praxis vor dem Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhalten (vgl. BGE 96 I 524 f.;95 I 5 f.; AGVE 1963, 88 E. 1 a).