Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 12, S. 47:Art. 699 Abs. 4 OR; Art. 11 EV zum OR; Art. 77 GOG. Die Einberufung einer GV einer AG durch den Kantonsgerichtspräsidenten unterliegt entgegen Art. 11 EVzumOR dem Rekurs an die Obergerichtskommission (Erw. 1).Eine richterlich einberufene GV kann weder widerrufen noch verschoben werden (Erw. 2).
Urteil der Obergerichtskommission vom 21. Mai 1980
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. Februar 1980 hat der Kantonsgerichtspräsident auf Gesuch von Sch. die Einberufung der Generalversammlung der U. AG auf den 8. April 1980 angeordnet. Mit "Nachtragsverfügung" vom 1. April 1980 hat er alsdann auf Gesuch des Verwaltungsrates G. die Generalversammlung auf den 28. April 1980 verschöben, da G. gemäss Arztzeugnis sich aus gesundheitlichen Gründen sofort für drei Wochen in den Urlaub begeben müsse.
Dagegen erhob Sch. Rekurs bei der Obergerichtskommission. Der Rekurs wurde gutgeheissen und die "Nachtragsverfügung" aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
Gegenstand des Rekurses ist die Einberufung der Generalversammlung der Aktiengesellschaft auf Begehren eines Gläubigers gemäss Art. 699 Abs. 4 OR durch den Kantonsgerichtspräsidenten (Art. 9 Abs. 2 EVzumOR). Eine solche Verfügung unterliegt nach Art. 11 EVzumOR ausdrücklich keinem Weiterzug an eine höhere Gerichtsinstanz. Der Ausschluss eines Rechtsmittels, wie ihn Art. 11 EVzumOR vorsieht, steht indes in Widerspruch zu der mit der neuen ZPO geschaffenen Ordnung, wonach sämtliche Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren (vgl. Bürgi,N 28 zu Art. 699 OR) der Anfechtung unterliegen, sei es mittels Rekurs an die Obergerichtskommission oder durch Weiterzug an das Kantonsgericht (Berufung nach Art. 36 Bst. a GOG). Art. 77 GOG schafft in dieser Hinsicht Klarheit, indem er bestimmt, dass alle dem GOG und den gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Prozessordnungen widersprechenden Bestimmungen aufgehoben sind, mithin auch Art. 11 EVzumOR. Die Einberufung der Generalversammlung der Aktiengesellschaft durch den Kantonsgerichtspräsidenten unterliegt demnach dem Rekurs an die Obergerichtskommission. Auf den Rekurs ist einzutreten.
Ein Widerruf der Einladung durch das e i n l a d e n d e Organ ist zwar grundsätzlich zulässig. Als unzulässig gilt dagegen die Verschiebung einer ordnungsgemäss eingeladenen Generalversammlung durch vorsorgliche richterliche Verfügung auf Antrag einzelner Aktionäre oder anderer Personen (Bürgi, N 24 f. zu Art. 699 OR). Im Falle der richterlichen Einberufung gemäss Art. 699 Abs. 4 kommt eine Verschiebung auch nicht auf Antrag der an sich zur Einladung zuständigen Organe in Frage. Das materielle Recht liess demnach eine Verschiebung der richterlich einberufenen Generalversammlung nicht zu.
Im übrigen darf der Richter die von ihm getroffenen Entscheide weder von Amtes wegen noch auf Gesuch hin in Wiedererwägung ziehen, sobald sie mündlich oder schriftlich eröffnet worden sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958, 301; Sträuli/Messmer, ZPO, N 2 zu § 190). Auch unter formellrechtlichen Gesichtspunkten waren Widerruf und Verschiebung der Generalversammlung unzulässig, war doch die Einberufung der Generalversammlung ordnungsgemäss eröffnet worden.