Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 11, S. 46:Art. 359 Abs. 2 OR. Normalarbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Art. 115 Abs. 2 KV; Art. 1 ZGB.Der vom Regierungsrat am 3. Juli 1973 erlassene NAV verletzt den Grundsatz der Gewaltentrennung und ist als Gesetzesrecht nicht anwendbar. Da die Kantone zum Erlass von NAV jedoch verpflichtet sind, liegt eine Gesetzeslücke vor. Es ist angezeigt, den vom Regierungsrat erlassenen NAV als Richterrecht zur Anwendung zu bringen.
Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 1980
Aus den Erwägungen:
Am 3. Juli 1973 hat der Regierungsrat den Normalarbeitsvertrag für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft erlassen (LB XIV, 261 ff.) und zwar gestützt auf Art. 1 EVzumOR (LB VII, 261).
Da im NAV Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen festgelegt werden, bedarf es aufgrund der KV hiefür eines Gesetzes im formellen Sinne (Art. 65). Da der Regierungsrat den NAV nach Inkrafttreten der neuen KV erlassen hat, stellt sich die Frage, ob er hiefür überhaupt noch zuständig war.
Art. 115 Abs. 2 KV bestimmt:
Gesetz und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer andern Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.
Aufgrund dieser Übergangsregelung besteht kein Zweifel, dass der alte NAV, wiewohl vom Regierungsrat erlassen, mit Inkrafttreten der neuen KV nicht hinfällig wurde. Beim Erlass des alten NAV konnte sich der Regierungsrat auf Art. 1 EVzumOR stützen. Man könnte nun freilich geltend machen, gültig seien nicht nur die EVzumOR als solche sowie darauf basierende Erlasse geblieben sondern auch die in Art. 1 EVzumOR geregelte Kompetenzdelegation an den Regierungsrat, weshalb der Regierungsrat auch nach Inkrafttreten der neuen KV für den Erlass von NAV zuständig sei, obwohl darin Rechte und Pflichten natürlicher Personen festgelegt werden. Eine solchermassen formale Argumentation verkennt indessen, dass die Übergangsregelung von Art. 115 Abs. 1 KV zwar die plötzliche Hinfälligkeit einer ganzen Reihe von Erlassen mit Inkrafttreten der neuen KV verhindern wollte, dass sie jedoch nicht dazu dienen soll, auch neue Erlasse durch Instanzen ergehen zu lassen, die nach der neuen KV eindeutig nicht mehr zuständig sind. Eine andere Auslegung liefe dem Sinn der neuen Verfassung zuwider. Da der Regierungsrat den NAV nach Inkrafttreten der KV erlassen hat, war er hiefür nicht mehr zuständig. Der NAV vom 3. Juli 1973 entbehrt daher der verfassungsmässigen Grundlage und verletzt den Grundsatz der Gewaltentrennung (BGE 105 Ia 360 f.). Er ist aus diesem Grunde als Gesetzesrecht nicht anwendbar.
Nach Art. 359 Abs. 2 OR sind die Kantone verpflichtet, für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Normalarbeitsverträge zu erlassen (M. Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Zürich 1979, 127). Es ist dem Richter daher verwehrt, wenn ein solcher Normalarbeitsvertrag fehlt oder nicht anwendbar ist, die Bestimmungen des OR subsidiär zur Anwendung zu bringen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor. Nach Art. 1 Abs. 1 ZGB hat der Richter nach Gewohnheitsrecht, und wo auch ein solches fehlt, nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer hat sich kein Gewohnheitsrecht herangebildet. Zur Lückenfüllung bieten sich aufgrund ihres Zustandekommens (Art. 359a Abs. 2 OR) die Bestimmungen des als Gesetzesrecht formell nicht anwendbaren "NAV" geradezu an. Es ist daher angezeigt, dessen Inhalt als Richterrecht anzuwenden.