AbR 1980/81 Nr. 10, S. 45: Arbeitsvertrag. Abgeltung von Freitagen. Freitag bedeutet, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeiten muss und sich vom Arbeitsplatz entfernen kann, wenn es ihm beliebt. Urteil des Obergerichts vom 21. Ok
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 10, S. 45:Arbeitsvertrag. Abgeltung von Freitagen. Freitag bedeutet, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeiten muss und sich vom Arbeitsplatz entfernen kann, wenn es ihm beliebt.
Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 1980
Aus den Erwägungen:
In bezug auf Abgeltungsklauseln für Freitage findet sich keine gesetzliche Regelung. Es rechtfertigt sich aber, die Abgeltung nicht bezogener Freitage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog zur Regelung bei den Ferien zuzulassen. Gemäss Art. 8 NAV für das Arbeitsverhältnis landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (vgl. dazu ABR 1980/81 Nr. 11) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Dieser muss mindestens einmal im Monat auf einen Sonntag fallen. Der Kläger hat 18 Wochen gearbeitet und demnach Anspruch auf 18 Freitage. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte als Älpler seine Arbeitszeit einteilen können, wie er wolle und infolgedessen die Arbeit auch einmal spät aufnehmen können, ist unbehelflich. Freitag bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit relativ frei gestalten kann, sondern dass er an diesem Tag nicht arbeiten muss und sich vom Arbeitsplatz entfernen kann, wenn es ihm beliebt. Dass es sich dabei um einen vollen Sonn- bzw. Werktag handelt, ist selbstverständlich (vgl. Schweingruber, a.a.O., 161).