Entscheidpublikation AbR 1980/81 Nr. 1, S. 30:Art. 96 OR; 23 Abs. 3 GOG Als Rechtsmittel im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Hinterlegung ist die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben (Erw. 1). Es ist nicht vorgesehen, dass der Hinterlegungsrichter die Herausgabe betreffende Verfügungen erlässt (Erw. 2).
Urteil der Obergerichtskommission vom 4. Dezember 1981
Aus den Erwägungen:
Die gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 96 OR ist nicht in der ZPO sondern in der Einführungsverordnung zum OR (EV zum OR) geregelt. Als Rechtsmittel fällt deshalb die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht gemäss Art. 23 Abs. 3 GOG in Betracht. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die Hinterlegungsverfügung betroffen ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schützenswertes Interesse hat. Die Hinterlegung erfolgte wegen der Ungewissheit über die Person des Gläubigers. Der Beschwerdeführer ist einer der Prätendenten. Soweit er behauptet, die Hinterlegungsverfügung sei mit Mängeln behaftet, ist er zu deren Anfechtung legitimiert. Art. 23 Abs. 3 GOG sieht für das Einreichen von Aufsichtsbeschwerden keine Frist vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig sind weder die Voraussetzungen der Hinterlegung noch der Hinterlegungsort. Hingegen verlangt der Beschwerdeführer, dass der Friedensrichter in der Hinterlegungsverfügung offenbar im Hinblick auf einen künftigen Prozess die Parteirollen zu verteilen habe.
Gemäss Verfügung des Friedensrichters vom 19. August 1981 wird die hinterlegte Summe derjenigen Partei ausgehändigt, welche aufgrund einer gütlichen Vereinbarung oder aber eines Gerichtsentscheides als berechtigt erscheint (vgl. von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweiz. OR II, Zürich 1974, 85; ZR 1955 Nr. 27). Der Einwand, der "Hinterlegungsvorgang" (gemeint ist wohl die Hinterlegungsverfügung) sei ohne Parteirollenverteilung mängelhaft, wäre dann zutreffend, wenn es ohne ein solches Vorgehen für die Parteien unmöglich wäre, sich einen Titel zu verschaffen, mit welchem sie die Herausgabe an sie verlangen können. Während beispielsweise § 220 der zürcherischen ZPO ausdrücklich vorsieht, dass der Hinterlegungsrichter die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen erlässt, findet sich in den für die Hinterlegung massgebenden Bestimmungen (Art. 15 ff. EV zum OR) keine solche Regelung. Art. 247 Abs. 1 ZPO sieht zwar vor, dass, wenn nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Erledigung des Rechtsstreites ein Entscheid des Gerichtes erforderlich ist, dem Gesuchsteller Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses angesetzt wird unter der Androhung, dass sonst die Massnahme entfalle. Die Hinterlegungsverfügung gemäss Art. 15 EV zum OR gehört indessen nicht zu den vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 243 Bst. c ZPO.
Im übrigen ist für die Herausgabe der hinterlegten Summe weder eine Fristansetzung zur Klage noch eine Parteirollenverteilung erforderlich. Können sich die Parteien darüber nicht einigen, wem der Anspruch zustehen soll, ist es jedem der beiden Prätendenten unbenommen, gegen den andern zu klagen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 210 Anm. 21).