Entscheidpublikation AbR 1980/81, S. 125:Das Fragerecht an der Landsgemeinde nach Art. 64 Kantonsverfassungvon Nicolò Raselli
Art. 64 KV: Fragerecht
1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Regierungsrat zuhanden der Landsgemeinde Sachfragen von allgemeinem Interesse in bezug auf die Verwaltung des Kantons zu stellen. Solche Fragen müssen spätestens 14 Tage vor der Landsgemeinde schriftlich bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Sind die Fragen von allgemeinem Interesse, so sind sie vom Regierungsrat an der Landsgemeinde zu beantworten. Dem Fragesteller steht das Recht zu, seine Frage an der Landsgemeinde vorgängig kurz zu erläutern.
3 Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn sie beantragt und von der Landsgemeinde durch Mehrheitsbeschluss zugelassen wird.
4 Eine Frage kann auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss der Landsgemeinde zur weiteren Prüfung an den Regierungsrat gewiesen werden.
Während das Fragerecht des Aktivbürgers anlässlich der Gemeindeversammlung im kommunalen Recht der Schweiz ausdrücklich eingerichtet, im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes oder gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und auch sehr oft praktiziert wird, kennt man es auf kantonaler Ebene nur im Kanton Obwalden. Dabei fallen ohnehin nur die Landsgemeindekantone in Betracht, wo kantonale Abstimmungen über Sachgeschäfte und Wahlen offen in der Versammlung der Stimmbürger erfolgen. Das Fragerecht an der Landsgemeinde weist Gemeinsamkeiten mit dem Petitionsrecht, aber auch mit den parlamentarischen Instrumenten auf. Andererseits unterscheidet es sich von diesen, wie nachfolgend erläutert wird.
Vom Petitionsrecht[1] unterscheidet sich das Fragerecht nicht nur durch die Verschiedenheit der Adressaten, sondern auch dadurch, dass es ein politisches Recht, jedoch kein Freiheitsrecht[2] ist, indem es auf die Aktivbürger beschränkt ist. Abgrenzungen zum Petitionsrecht ergeben sich auch hinsichtlich des zulässigen Inhaltes. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Gemeinsamkeiten weist das Fragerecht mit einzelnen parlamentarischen Instrumenten auf. Allerdings dürfte das Fragerecht nicht als Ausfluss aus einem allgemeinen Antragsrecht zu begreifen sein so wie etwa parlamentarische Vorstösse[3] als Teil des Antragsrechts jedes Abgeordneten verstanden werden[4] oder das Petitionsrecht in der Nähe der Volksinitiative in deren Form der allgemeinen Anregung angesiedelt wird[5]. Eher dürfte es in einer allgemeinen "Aufsichtskompetenz" des Bürgers begründet sein[6]. Hierin der Interpellation und der Kleinen Anfrage[7] ähnlich dient das Fragerecht in erster Linie der Erteilung einer Auskunft. Wie bei der Interpellation kann auf Beschluss der Versammlung eine Diskussion stattfinden. Mit der Rückweisungsmöglichkeit gerät das Fragerecht in die Nähe des Postulates[8], bei der die Rückweisung der Antwort an den Regierungsrat zur weiteren Prüfung von der Praxis anerkannt wurde[9]. Von den parlamentarischen Instrumenten unterscheidet sich das Fragerecht indessen wesentlich nicht nur durch die Legitimation, sondern auch dadurch, dass es einem Vorprüfungsverfahren unterliegt, während parlamentarische Vorstösse ohne weiteres in der vorgeschriebenen Form zu erledigen sind.
Berechtigt, an der Landsgemeinde Fragen zu stellen, sind nur die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Kantonseinwohner (Art. 57 Abs. 1 KV). Es sind dies alle im Kanton wohnhaften Kantonsbürgerinnen und -bürger sowie niedergelassene Schweizerbürgerinnen und -bürger, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht, gestützt auf die Gesetzgebung, das Aktivbürgerrecht entzogen worden ist (Art. 15 KV)[10] . Die Fragen müssen spätestens 14 Tage vor der Landsgemeinde schriftlich bei der Staatskanzlei eingereicht werden (Art. 64 Abs. 1 KV). Da ein Vorprüfungsverfahren stattfindet, ist diese Frist sehr kurz bemessen. Lehnt es der Regierungsrat nämlich ab, die Frage an der Landsgemeinde zu beantworten, mag ein Rechtsbehelf schon aus zeitlichen Gründen oft illusorisch sein. Sodann kann die zur Beantwortung einer Frage erforderliche Prüfung einer Angelegenheit mehr als nur 14 Tage erfordern, sodass eine Frage unter Umständen erst an der nächstfolgenden Landsgemeinde zur Beantwortung gelangt. Es liegt deshalb im Interesse des Fragestellers, sein Anliegen möglichst frühzeitig einzureichen.
Im Gegensatz zur Petition, die grundsätzlich alles, Unmögliches oder Widerrechtliches, zum Inhalt haben kann[11], ist das Fragerecht inhaltlich beschränkt. Es muss sich um "Sachfragen von allgemeinem Interesse in bezug auf die Verwaltung des Kantons" handeln. Ansonst sind sie vom Regierungsrat nicht an der Landsgemeinde zu beantworten (Art. 64 Abs. 2 KV) und somit entfallen die weiteren damit verbundenen Rechte, so das Recht auf mündliche Erläuterungen, auf Antrag zur Diskussion und gegebenenfalls zur Rückweisung der Sache. Der Entscheid, ob eine Frage an der Landsgemeinde zu beantworten sei oder nicht, erfordert zwangsläufig ein Vorprüfungsverfahren, im Gegensatz zu Petitionen[12]. Der Regierungsrat hat die Fragen dahingehend zu prüfen, ob sie sachbezogen und von allgemeinem Interesse sind und ob sie die Verwaltung des Kantons betreffen.
a) Sachbezogenheit
Das Erfordernis der Sachfrage verdeutlicht, dass die Frage sachbezogen sein muss. Dies schliesst m.E. Fragen mit unmöglichem oder widerrechtlichem Inhalt aus. Während Missbräuche des Petitionsrechtes allenfalls repressiv durch die ordentlichen Straf- oder Zivilgerichte zu verfolgen sind, sollen sie bei der Ausübung des Fragerechtes präventiv durch das Vorprüfungsverfahren verhindert werden. Dies gilt namentlich für Fragen ehrverletzenden Inhaltes, aber auch für querulatorische Fragen. Ebenso dürften Fragen, die objektiv gesehen eindeutig nicht ernst gemeint sind, also reine Scherzfragen, nicht als Sachfragen zu bezeichnen sein. Immerhin können Fragen mit ironischer, sarkastischer oder polemischer Einfärbung durchaus ernst gemeint sein, indem sich der Fragesteller bewusst einer pointierten, besonderen rhetorischen Form bedient. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Fragen darf kein kleinlicher Massstab angelegt werden. Ebensowenig darf die eigene Empfindlichkeit zur Richtschnur gemacht werden. Ansonsten würde das Fragerecht zu sehr eingeschränkt. Schranke des Fragerechts ist dessen offenbarer Missbrauch.
b) Charakter des allgemeinen Interesses
Im Gegensatz zur Petition, die beispielsweise auch private Anliegen zum Gegenstand haben kann, muss sich die an der Landsgemeinde zu beantwortende Frage auf eine öffentliche Angelegenheit beziehen. Mit dem Erfordernis des allgemeinen Interesses wird zudem verhindert, dass an der Landsgemeinde Fragen von offensichtlich untergeordneter Bedeutung diskutiert werden müssen. So mag beispielsweise die Frage, ob sich bestimmte Verwaltungszweige vermehrt des Diktaphons anstelle der Schreibmaschine bedienen sollen, ihre Berechtigung haben. Von allgemeinem Interesse dürfte sie aber trotzdem nicht sein.
c) Bezug auf die Verwaltung des Kantons
Die Fragen müssen sich auf die Verwaltung des Kantons beziehen. Einen direkten Bezug haben streng genommen nur Fragen, die den Funktions- und Verantwortungsbereich der Exekutive berühren[13]. Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fallen, sind demnach unzulässig, so etwa solche, die eindeutig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewalt fallen oder beispielsweise ausschliesslich den Tätigkeitsbereich einer Gemeinde betreffen, es sei denn, der Regierungsrat wird in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden angesprochen (Art. 89 KV). So hat es der Regierungsrat abgelehnt, die Frage über die Aufnahme ins Ehrenbürgerrecht des Kantons an der Landsgemeinde zu beantworten, da die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes Sache der Gemeinde und nicht des Kantons sei[14]. Der Regierungsrat betrachtete die Frage im konkreten Fall zudem nicht als ernst gemeint, da sie lediglich die Polemik gegen eine bestimmte Person bezwecke[15]. Die Einschränkung des Fragerechtes auf die kantonale Verwaltung betreffende Angelegenheiten ergibt sich indirekt auch aus Art. 64 Abs. 4 KV, wonach die Frage zur weiteren Prüfung an den Regierungsrat gewiesen werden kann. Dies setzt ja voraus, dass sie in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fällt. Im Anwendungsfall kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. Es empfiehlt sich freilich auch hier, keine allzu restriktive Praxis zu verfolgen. So beantwortete der Regierungsrat an der Landsgemeinde 1982 uneingeschränkt sämtliche Fragen betreffend die Forderungen der sogenannten Jugendlandsgemeinde, obwohl sie teilweise nicht den Zuständigkeitsbereich der Exekutive berührten[16]. Schranke der Zulässigkeit von Fragen dürften unter diesem Gesichtspunkte im wesentlichen die Gewaltentrennung und die Gemeindeautonomie sein.
Erfüllt eine Frage die gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Aktivbürger einen Rechtsanspruch auf deren Behandlung an der Landsgemeinde. Er hat namentlich das Recht, die Frage selber kurz zu erläutern, Antrag auf Diskussion sowie auf Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung an den Regierungsrat zu stellen (Art. 64 Abs. 2 bis 4 und 61 Ziff. 7 KV). Ist indessen eine der unter Ziff. 3 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt oder gebricht es dem Fragesteller an der Legitimation oder wurde eine Frage verspätet eingereicht, hat der Fragesteller keinen Anspruch auf Antwort an der Landsgemeinde. Immerhin stellt sich die Frage der Umdeutung in eine Petition. Jedenfalls ergibt sich der Anspruch auf eine Beantwortung der an der Landsgemeinde nicht zugelassenen Frage schon in Anlehnung an die Beantwortungspflicht bei Petitionen (Art. 2 Abs. 2 KV)[17]. Indessen umfasst die in Art. 21 Abs. 2 KV vorgeschriebene Beantwortungspflicht nicht auch ohne weiteres die Begründungspflicht. In der Literatur ist die Begründungspflicht bei der Beantwortung von Petitionen umstritten[18]. Soweit indessen die Begründungspflicht auch bei Petitionen nicht bereits aufgrund der Menschenwürde des Bürgers zu bejahen ist[19], ergibt sie sich bei der Rückweisung unzulässig erklärter Fragen aus folgendem Grund:
Der Beschluss des Regierungsrates, eine Frage an der Landsgemeinde nicht zuzulassen, ist eine Verfügung. Das obwaldnerische Recht kennt zwar keine Legaldefinition der Verfügung. Doch besteht zum Begriff der Verfügung eine allgemein anerkannte schweizerische Praxis, die ihren Niederschlag in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren gefunden hat[20], an dessen Umschreibung sich auch das Verwaltungsgericht anlehnt[21]. Es besteht kein Zweifel, dass die Weigerung des Regierungsrates, eine Frage an der Landsgemeinde zu behandeln, eine Verfügung darstellt, indem der Regierungsrat einem Bürger die Voraussetzung aberkennt, vom verfassungsmässigen Fragerecht und den damit verbundenen weiteren Rechten wie dem Antrag auf Diskussion und gegebenenfalls auf Rückweisung der Sache Gebrauch zu machen. Es entspricht nun aber einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip, dass dem Rechtsuchenden die Entscheidungsgründe, im vorliegenden Fall für die Nichtbehandlung der Frage an der Landsgemeinde, eröffnet werden[22].
Aufgrund der Generalklausel von Art. 63 Abs. 1 GOG[23] fallen sämtliche Verwaltungsstreitsachen in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit sie überhaupt justiziabel sind[24]. Die Frage der Zulässigkeit einer zuhanden der Landsgemeinde gestellten Frage ist eine Rechtsfrage und zweifellos justiziabel. Daraus folgt, dass die Nichtzulassung einer Frage an der Landsgemeinde durch den Regierungsrat der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unterliegt. Der Regierungsrat hat denn auch einen diesbezüglichen abweisenden Beschluss mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen[25].
Im Verfassungsrat war man allerdings davon ausgegangen, dass bei der Unterdrückung einer an sich berechtigten Frage dem Bürger kein (kantonaler) Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Immerhin, so wurde argumentiert, habe der abgewiesene Fragesteller es in der Hand, damit beispielsweise an die Presse zu gelangen[26]. Die Auseinandersetzung über die Rechtmässigkeit der Abweisung sollte offenbar auf der politisch-publizistischen Ebene ausgetragen werden. Aus diesem im Verfassungsrat zwar unwidersprochen gebliebenen Votum darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unzulässig, hat es doch in der fraglichen Verfassungsbestimmung keinen Ausdruck gefunden, auch keinen sinngemässen. Andererseits ergibt sich die Beschwerdemöglichkeit klar aufgrund von Art. 63 Abs. 1 GOG. Im Gegensatz zum Beschluss über die Zulässigkeit einer Frage unterliegt die Beantwortung der Frage selber, unabhängig ob dies - im Falle der Zulassung der Frage - anlässlich der Landsgemeinde oder - bei Unzulässigkeit der Frage - schriftlich geschieht, nicht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht[27]. Auskünften gebricht es an der Rechtsverbindlichkeit im strengen Sinne des Wortes und damit an einem der Begriffsmerkmale jeder Verfügung[28].
Fällt die Antwort an der Landsgemeinde für den Fragesteller unbefriedigend aus, kann er sie durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung zur weiteren Prüfung an den Regierungsrat zurückweisen. Die Rückweisung impliziert die Pflicht des Regierungsrates zur Eröffnung des Resultates dieser nochmaligen Prüfung. Die Antwort kann an der nächsten Landsgemeinde erfolgen. Denkbar wäre aber auch eine öffentliche Antwort im Amtsblatt oder in der Presse, wenn es sich um eine ihrer Natur nach dringende Angelegenheit handelt. Gegen eine ungebührliche Verzögerung der Antwort ist ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben[29].
Am 19. Mai 1968 wurde die geltende Kantonsverfassung vom Volk beschlossen, 1969 fand die erste Landsgemeinde aufgrund der neuen Kantonsverfassung statt. In den seither vergangenen 14 Jahren wurde lediglich fünfmal vom Fragerecht Gebrauch gemacht. An den Landsgemeinden 1969, 1973 und 1974 betrafen die Fragen das Projekt eines Betagtenheimes in Sarnen. Anlässlich der Landsgemeinde 1981 wurde der Regierungsrat gefragt, ob er bereit sei, die aus der Jugendbefragung von "Obsi Obwalden" sich ergebenden Erkenntnisse in seiner Politik zu berücksichtigen. 1982 waren eine Anzahl von Forderungen der Jugendlandsgemeinde Gegenstand einer Anfrage. Im gleichen Jahr wurde eine Frage als unzulässig zurückgewiesen. Es erstaunt zunächst, dass vom Fragerecht nicht häufiger Gebrauch gemacht wurde, während im Bund und in einzelnen Kantonen wiederholt Klagen laut werden über die Flut von parlamentarischen Vorstössen. Im Verfassungsrat gab es einerseits optimistische Voten, die sich vom Fragerecht eine Aktivierung der Bürger und ganz allgemein eine Wiederaufwertung der Landsgemeinde in andern Bereichen versprachen, die aufgrund der neuen Verfassung einige Kompetenzen einbüsste. Andererseits hatte es nicht an ablehnenden oder zumindest skeptischen Stimmen gefehlt. Es wurde auch die Befürchtung laut, durch die Einrichtung des Fragerechtes könnten die Rechte des Parlamentes faktisch geschwächt werden[30]. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass weder die optimistischen Erwartungen in Erfüllung gingen noch die befürchteten negativen Folgen eingetreten sind.
Dass vom Fragerecht nur selten Gebrauch gemacht wird, liegt wohl weniger daran, dass es in Obwalden keine brisanten politischen Themen geben würde, sondern mag vielmehr damit zusammenhängen, dass sich das Fragerecht im Erhalten einer Auskunft erschöpft. Zwar kann die Versammlung durch Diskussion oder gar Rückweisung der Antwort ihrer Unzufriedenheit beredten Ausdruck verleihen. Doch kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Fragerecht im Gegensatz zur Motion[31] des Parlamentariers oder zum Initiativrecht[32] des Bürgers keine unmittelbare Durchsetzungskraft innewohnt. Es wurde ja bewusst vermieden, dass das Fragerecht mit dem Initiativrecht in dessen Form der allgemeinen Anregung in Konflikt gerate[33]. Zudem kommt der Antwort, wie wir gesehen haben, keine Rechtsverbindlichkeit im strengen Sinne zu. Darum stiessen wohl weder die Fragen noch die Antworten auf grosses Echo im Plenum. Diskussionen fanden nicht statt und wurden auch nicht beantragt. Dies heisst nicht, dass die gestellten Fragen nicht von einem aktuellen allgemeinen Interesse gewesen wären, sondern dass die Bürgerschaft in grossen Versammlungen kaum die Zeit aufzuwenden bereit ist, Fragen und Antworten anzuhören, oder gar selber in die Diskussion einzugreifen. Ebenso wirkt die soziale Kontrolle einer offenen Versammlung, die bereits einen bedeutenden Teil der Bürgerschaft von der Landsgemeinde fernhalten dürfte[34], einer aktiven und insbesondere kritischen Beteiligung entgegen. Zudem figuriert das Fragerecht als letztes Traktandum der Landsgemeinde (Art. 61 Ziff. 7 KV). Erfahrungsgemäss wendet ein Teil der Bürgerschaft bereits den vorausgehenden Sachgeschäften nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit zu, indem jeweils eine nicht unbedeutende Anzahl Bürger nach den Wahlen den Ring verlässt. Im Gegensatz dazu wird das Fragerecht an Gemeindeversammlungen nicht nur häufiger benützt, sondern es entfacht sich gelegentlich sogar eine lebhafte Auseinandersetzung. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Versammlungen kleiner als die Landsgemeinde sind und damit einen etwas "familiären" Zug haben, dass sich die Teilnehmer eher kennen, dass die Verhältnisse leichter überschaubar sind und infolgedessen die aufgeworfenen Fragen einem grossen Teil der Versammlungsteilnehmer durchaus gegenwärtig sind. Dies wiederum versetzt den Einzelnen umso eher in die Lage mitzusprechen. Zudem ersetzt das Fragerecht an der Gemeindeversammlung teilweise die auf Gemeindeebene fehlende Möglichkeit politischer Vorstösse, wie sie der Kanton für das Parlament kennt.
Anmerkungen
1)Art. 21 Abs. 1 KV: Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
Als Freiheitsrecht wie das Petitionsrecht stünde es nämlich jedermann zu und wäre nicht auf die Staatsbürger beschränkt. "Als Freiheitsrecht steht das Petitionsrecht jeder urteilsfähigen Person zu, auch dem Ausländer" (Antwort des Bundesrates vom 24. Januar 1973 auf eine Kleine Anfrage Schwarzenbach). Vgl. dazu auch W. Buser, Betrachtungen zum schweizerischen Petitionsrecht, Festschrift H.P. Tschudi, Bern 1973, 42; F.X. Muheim, Das Petitionsrecht ist gewährleistet, Diessenhofen 1981, 23.
Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 12. März 1971, Art. 68 ff.
J. Zurkirchen, Die Instrumente des parlamentarischen Vorstosses, Zürich 1979, 2 f.
W. Buser, a.a.O., 49.
So Professor Kurt Eichenberger in einer Stellungnahme zu Handen des Verfassungsrates.
7)Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen die Angelegenheiten des Kantons betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen (Art. 74 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Kantonsrat).
Die Kleine Anfrage ist ein schriftlich dem Präsidenten eingereichtes Gesuch um Auskunft, das der Regierungsrat wenn immer möglich bis zur nächsten Sitzung schriftlich zu beantworten hat. Die Antwort ist allen Ratsmitgliedern schriftlich zuzustellen; ausnahmsweise kann auch mündliche Beantwortung erfolgen (Art. 75 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Kantonsrat).
8)Das Postulat ist ein selbständiger Antrag, der den Regierungsrat einlädt, die darin aufgeworfenen Fragen zu prüfen und dem Kantonsrat darüber Bericht und Antrag zu stellen (Art. 71 Geschäftsordnung für den Kantonsrat).
Kantonsratsprotokoll vom 5. Juni 1982; im Zusammenhang mit der Zurückweisung der regierungsrätlichen Antwort auf das Postulat Abächerli betreffend Linienführung und Ausgestaltung der N8.
Art. 4 des Gesetzes über die Volksabstimmungen in der Fassung vom 17. November 1977. Erforderlich ist der Eintrag ins Stimmregister. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist im übrigen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
Muheim, a.a.O., 10 ff. mit Hinweisen; J.E. Raissig, Das Petitionsrecht in der Schweiz, Zürich 1977, 22.ff.; W. Buser, a.a.O., 39.
Petitionen sind von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit in jedem Fall ohne weiteres zu beantworten (Art. 21 Abs. 2 KV). Zur umstrittenen Frage des Vorprüfungsverfahrens bei Petitionen in der BRD vgl. Schmitt-Vockenhausen in DVBl. 1980, 522 ff.
VR Arquint, Verfassungsprotokoll, 520.
Art. 14 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942.
RRB Nr. 1304 vom 13. April 1982.
So etwa die Forderung, dass sich der Regierungsrat dafür einsetze, dass in allen Gemeinden Jugendräume entstehen. RRB Nr. 1330 vom 20. April 1982.
17)Art. 21 Abs. 2 KV: Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.
Vgl. dazu Muheim, a.a.O., 65 ff.
Ph. Mastronardi, Der Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde in der Schweiz, Berlin 1978, 303.
Art. 5 Abs. 1 VwVG:
Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
Vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 35; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 97 ff.
Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 85; F. Gygi, a.a.O., 57.
Art. 63 Abs. 1 GOG:
Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist.
Das Fragerecht gemäss Art. 64 KV ist ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Bst. a OG. Dessen Unterdrückung kann bundesrechtlich mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
24)VVGE 1976/77, Nr. 38.
RRB Nr. 1304 vom 13. April 1982.
VR Arquint, Verfassungsprotokoll.
Zum ähnlichen Problem bei Petitionen siehe Muheim, a.a.O., 94 mit Hinweisen.
P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 64 ff.
Art. 63 Abs. 2 GOG:
Ferner kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist.
31)Die Motion ist ein selbständiger Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung von Verfassungsvorschriften, Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, der den Regierungsrat verpflichtet, eine entsprechende Vorlage dem Rat vorzulegen (Art. 70 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Kantonsrat).
32)Initiativen können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Wird eine allgemeine Anregung von der Landsgemeinde zum Beschluss erhoben, so ist binnen zwei Jahren vom Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten und der Urnenabstimmung zu unterbreiten (Art. 62 Abs. 1 KV).
VR Arquint, Verfassungsprotokoll, 517.
An der Landsgemeinde 1982, die als relativ gut besucht gelten konnte, nahmen von insgesamt 17'255 Stimmberechtigten (Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates vom 16. Mai 1982) nur rund 2'000 teil. Dies entspricht einer Stimmbeteiligung von zirka 11,5 %.