AbR 1978/79 Nr. 9, S. 40: Art. 137 ZPO Geständnis und Widerruf des Geständnisses im Zivilprozess. Urteil des Obergerichts vom 23. April 1979 Aus den Erwägungen: Die ZPO erwähnt das Geständnis nicht ausdrücklich als Beweismittel. Aus Art. 1
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 9, S. 40:Art. 137 ZPO Geständnis und Widerruf des Geständnisses im Zivilprozess.
Urteil des Obergerichts vom 23. April 1979
Aus den Erwägungen:
Die ZPO erwähnt das Geständnis nicht ausdrücklich als Beweismittel. Aus Art. 173 ZPO geht jedoch hervor, dass nur Bestrittenes zu beweisen ist. Ebensowenig findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf allfällige Voraussetzungen und die Bedeutung eines Widerrufs. Mitunter ist der Widerruf nur möglich, wenn glaubwürdig dargetan wird, dass das Geständnis irrtümlich erfolgte oder schuldhaft durch die Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. Leuch, ZPO des Kantons Bern, N 3 zu Art. 216). Da die obwaldnerische ZPO hinsichtlich des Widerrufs keine spezielle Regelung vorsieht, ist davon auszugehen, dass Geständnisse solange frei widerrufen werden können, als Tatsachenbehauptungen im Prozesse zulässig sind. Doch bleibt es der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, inwiefern einem widerrufenen Geständnis trotzdem Beweiskraft zukommt (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958, 234).