AbR 1978/79 Nr. 8, S. 40: Art. 194 ZPO; Art. 146 ZGB Im Dispositiv der Ehescheidungsurteile ist nicht anzugeben, auf wessen Begehren die Scheidung ausgesprochen wird. Beschluss des Obergerichts vom 7. November 1978 Aus den Erwägungen: Im D
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Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 8, S. 40:Art. 194 ZPO; Art. 146 ZGB Im Dispositiv der Ehescheidungsurteile ist nicht anzugeben, auf wessen Begehren die Scheidung ausgesprochen wird.
Beschluss des Obergerichts vom 7. November 1978
Aus den Erwägungen:
Im Dispositiv des Scheidungsurteils ist - entgegen der bisherigen Praxis - nicht aufzuführen, auf wessen Begehren die Ehe geschieden wird. Der Rechtsspruch über die Scheidung ist ein Gestaltungsurteil. Es genügt deshalb, wenn im Dispositiv die Anordnung der in Frage kommenden Rechtsänderungen ausgesprochen wird. Auf wessen Parteibegehren die Rechtsänderung verfügt worden ist, kann den Erwägungen, im vorliegenden Fall denjenigen der Vorinstanz, entnommen werden und braucht im Dispositiv nicht erwähnt zu werden (vgl. LGVE 1977, Obergericht, Nr. 371, S. 432 mit Hinweisen).