Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 5, S. 28:GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe vom 9. Juni 1975. Allgemein verbindlich erklärte GAY bedeuten objektives Zivilrecht (Erw. 1). Vereinbaren die Parteien einen den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestansatz übersteigenden Lohn, gelten weitere gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche mit der Differenz zwischen Mindestansatz und vereinbartem Lohn nicht ohne weiteres als abgegolten (Erw. 2). Der in Art. 28 Abs. 4 GAV vorgesehene Aushilfezuschlag ist nur auf den Mindestlöhnen zu gewähren (Erw. 3).
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. August 1978
Sachverhalt:
Der Kläger hatte beim Beklagten vom 1. bis zum 26. Februar 1977 eine Aushilfstelle als Coiffeur versehen. Als Lohn hatten die Parteien Fr. 1'500.-- vereinbart. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Bezahlung einer zusätzlichen Aushilfeentschädigung gemäss GAV. Der Beklagte bestritt diesen Anspruch an sich nicht, machte aber geltend, dieser sei im vereinbarten Lohn enthalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Folge erhob der Kläger rechtzeitig Kassationsbeschwerde bei der Obergerichtskommission, welche die Kassationsbeschwerde abgewiesen hat.
Aus den Erwägungen:
Da im vorliegenden Fall als Rechtsmittel weder die Appellation noch der Rekurs gegeben sind, ist die Eingabe des Klägers als Kassationsbeschwerde zu betrachten (Art. 276 ZPO). Mit der Kassationsbeschwerde können nur aktenwidrige tatsächliche Annahmen oder Verletzungen klaren Rechts gerügt werden (Art. 276 Bst. a und b ZPO). In Betracht fallen alle Normen des objektiven Rechts, ob es um formelles oder materielles Recht, um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne sich handle (vgl. Sträuli/Messmer, ZPO 1976, N 44 zu § 281). Dabei muss es um klaresRecht sich handeln. Vorausgesetzt ist, dass über die Auslegung einer' Rechtsvorschrift keine begründeten Zweifel bestehen (Sträuli/Messmer, a.a.O. N 45). Gesamtarbeitsverträge stellen Vorschriften auf, die wie gesetzliche Bestimmungen unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, und bedeuten objektives Zivilrecht (BGE 98 II 208 f.).
Beide Parteien und die Vorinstanz gingen davon aus, dass der Kläger, der die Stelle aushilfsweise und weniger als einen Monat versah, an sich einen Anspruch auf den Zuschlag hat. Beklagter und Vorinstanz hielten aber dafür, dass im vorliegenden Falle die ausdrückliche feste Lohnvereinbarung den Aushilfezuschlag bereits enthalte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des GAV bilden einen integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages und begründen für die Parteien direkte Ansprüche (Art. 357 Abs. 1 OR; U. Streiff, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 1972, N 2 zu Art. 357). Demzufolge begründet Art. 28 Abs. 4 GAV für den Arbeitnehmer einen direkten Anspruch auf die Aushilfezulage, ohne dass dies im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten werden müsste.
Verabreden die Parteien einen die Mindestansätze übersteigenden Lohn, so gilt dieser gemäss Günstigkeitsprinzip als Grundlohn (Art. 357 Abs. 2 OR; U. Streiff, a.a.O. N 3) und es geht mangels ausdrücklicher anderslautender Abrede der Parteien nicht an, weitere gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche als mit der Differenz zwischen den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestansätzen und dem effektiv vereinbarten höheren Lohn abgegolten zu betrachten. Eine andere Betrachtungsweise zwänge die Parteien dazu, die gesamtarbeitsvertraglich geregelten Ansprüche im Einzelarbeitsvertrag nochmals bekräftigen zu müssen, was indessen dem Sinne des GAV widerspräche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien am 12. Januar 1977 als Grundlohn Fr. 1'500.-- vereinbart hatten und dass weitere gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche des Klägers damit nicht abgegolten waren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Kläger aufgrund des GAV ein Anspruch auf den Aushilfezuschlag zusteht.