Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 4, S. 27:Art. 328 f. ZGB Unterstützungsanspruch bei selbstverschuldeter Notlage (Erw. 3). Verzichtbarkeit der Unterhaltsansprüche ? (Erw. 5). Unbilligkeit der Unterstützungspflicht (Erw. 6).
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Dezember 1979
Sachverhalt:
Die Stadtgemeinde Z. unterstützte die in Not geratene Frau T. und deren Kind und machte gestützt auf Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB Ansprüche gegen den Vater von Frau T. geltend. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Klage gutgeheissen. Dagegen rekurrierte der Beklagte und machte namentlich geltend, seine Tochter hätte die missliche wirtschaftliche Lage selbst verschuldet und hätte seiner Einladung, mit dem Kind zu ihren Eltern zu ziehen, keine Folge geleistet. Sie habe auf Unterstützungsansprüche gegenüber ihren Eltern verzichtet. Seine Heranziehung sei wegen des Lebenswandels, den seine Tochter führe, unbillig. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen Tochter und Eltern ein gespanntes Verhältnis besteht. Es ist deshalb verständlich, dass die Tochter nicht zu den Eltern ziehen will. Es ist auch verständlich, dass die Tochter wegen der von ihrem Mann verübten Straftat und dessen Gefangensetzung die Anonymität der Stadt dem heimatlichen Dorf vorzieht. Der Rekurrent bestreitet auch nicht, dass seine Tochter ihren Mann im Gefängnis regelmässig besucht, was bei einem Wohnsitzwechsel kaum mehr möglich wäre.
6 Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass die ihm auferlegten Leistungen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen sind, macht aber Unbilligkeit geltend (Art. 329 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang trägt er namentlich vor, seine Tochter konsumiere Rauschgift und gebe solches an Dritte weiter. Als verheiratete Frau unterhalte sie Verhältnisse zu andern Männern.
Als unbillig erscheint die Heranziehung eines Angehörigen zur Unterstützungspflicht, wenn Enterbungsgründe vorliegen, wie Begehung eines schweren Verbrechens gegen den Pflichtigen oder ihm nahestehenden Personen, Verletzung familienrechtlicher Pflichten (vgl. Banzer, a.a.O. S. 176 ff.). Es müssen auf jeden Fall schwerwiegende Gründe sein. Die Tatsache, dass zwischen der Berechtigten und dem Pflichtigen ein gespanntes, ja offenkundig schlechtes Verhältnis besteht, ist kein solcher Grund. Ebensowenig, wenn die Berechtigte einen Lebenswandel führte, der nicht den Vorstellungen des Pflichtigen entspricht, so wenn sie beispielsweise Rauschgift konsumierte oder als verheiratete Frau ein Verhältnis zu andern Männern unterhielte, wie es der Rekurrent behauptet.