Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 21, S. 60:Art. 176 StPO. Appelliert der Staatsanwalt und unterliegt er, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Freigesprochenen nicht auf Grund von Art. 172 Bst. b StPO überbunden werden, selbst wenn er durch unordentliche Handlungen Anlass zur Durchführung einer Untersuchung und eines Gerichtsverfahrens gegeben hat.
Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Oktober 1978
Aus den Erwägungen:
Die Freigesprochenen führen nicht Beschwerde gegen die Überbindung der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Hingegen opponieren sie der Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Art. 176 StPO ordnet unter dem Marginale "Kostentragung im Rechts-mittelverfahren" die Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens speziell und geht als Spezialnorm der generellen Bestimmung des Art. 172 vor. Danach können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem (und nur dem) überbunden werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat und zwar wenn und soweit er mit seinem Begehren unterlegen ist (Bst. a), wenn er zwar obsiegt, aber die Voraussetzungen des Obsiegens schuldhaft erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (Bat. b) und schliesslich, wenn er das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Bst. c). Da der Staatsanwalt und nicht die Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt haben, können bei Abweisung der Appellation die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von vorneherein nicht diesen überbunden werden, sondern sie sind aufgrund von Art. 174 StPO vom Staat zu tragen. Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" verbietet es, in Fällen, da die Voraussetzungen der Spezialnorm (Art. 176 StPO) nicht erfüllt sind, auf die generelle Norm (Art. 172 StPO) auszuweichen (vgl. auch SGVP 1969 Nr. 60).