Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 19, S. 57:Art. 307 StGB. Der falschen Zeugenaussage macht sich auch schuldig, wer etwas verschweigt oder bewusst zurückhaltend aussagt, um beim Gericht einen falschen oder zumindest verfälschten Eindruck der Wirklichkeit zu erwecken.
Urteil des Obergerichts vom 7. November 1978
Sachverhalt:
Im Ehescheidungsverfahren hatte A.C. seiner Ehefrau vorgeworfen, mit D. ein ehewidriges wenn nicht ehebrecherisches Verhältnis zu unterhalten. Namentlich hatte er ihr vorgehalten, sie hätte sich öfters mit D. verabredet, mit ihm Zusammenkünfte gehabt und Spazier- und Vergnügungsfahrten unternommen.
Im Ehescheidungsprozess als Zeuge einvernommen bestritt D., ausser einiger zufälliger Begegnungen mit Frau B.C. Zusammenkünfte verabredet und Spazierfahrten unternommen zu haben. In der Folge erhob A.C. gegen D. Strafklage wegen falschen Zeugnisses. Das Kantonsgericht verurteilte D. wegen falschen Zeugnisses zu vier Monaten Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten.
Dagegen appellierte D. beim Obergericht und beantragte Freispruch. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 307 StGB wird, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache vorsätzlich falsch aussagt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Strafbarkeit des Zeugen setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass seine Aussage objektiv falsch ist, in subjektiver Hinsicht, dass dem Zeugen die Unwahrheit seiner Aussage bekannt gewesen ist, d.h. dass er bösgläubig war oder zumindest Zweifel an der Wahrheit seiner Aussage hegte (R. Hauser, Zum Tatbestand des falschen Zeugnisses, ZStrR 1975, 373/376)....Massgebend für die Feststellung der Unwahrheit einer Aussage ist der Vergleich mit der objektiven Sachlage. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, als er als Zeuge einvernommen worden war, genau gewusst hatte, dass es bei seiner Befragung um die Abklärung der Frage gegangen war, ob die damals im Scheidungsverfahren stehende Frau B.C. zu ihm Beziehungen gepflegt hätte, welche über das hinausgingen, was eine verheiratete Frau mit andern Männern üblicherweise pflegte. Als Zeuge hatte D. zugegeben, Telefonate mit Frau B.C. wären zweimal wöchentlich vorgekommen, ferner, er hätte Frau B.C. etwa mit dem Auto nach X. geführt, wenn er sie zufälligerweise in Y. gesehen und er die gleiche Wegstrecke gehabt hätte. Verabredungen und Zusammenkünfte hätten sie keine gehabt.
Mit diesen Aussagen hatte nun aber D. eindeutig dahin tendiert, die Frau B.C. vorgeworfenen telefonischen und anderen Beziehungen zu ihm dadurch zu bagatellisieren, dass er die Anzahl Telefonate und Begegnungen möglichst tief hielt und ihnen den Anstrich des Zufälligen zu geben versuchte. Es hilft dem Angeklagten nichts, wenn er heute ausführt, unter Vergnügungs- und Spazierfahrten hätte er etwas anderes verstanden und deshalb die entsprechenden Fragen verneint. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte mit Frau B.C. fünf oder sieben Mal pro Woche telefoniert hatte. Vergleicht man nämlich die inkriminierten Aussagen von D. mit den Zeugenaussagen der Tochter und des Sohnes von Frau B.C. aber auch mit seinen Zugaben im Verhör, ist deren Diskrepanz augenfällig und die Tendenz der Zeugenaussage eindeutig. Strafbar macht sich nämlich auch der Zeuge, der Sachen verschweigt oder der bewusst zurückhaltend aussagt, um so beim Gericht - aus welchen Motiven auch immer - einen falschen oder zumindest verfälschten Eindruck der Wirklichkeit zu erwecken. Dies aber hatte der Angeklagte getan.