Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 13, S. 43:Art. 82 SchKG; Art. 254 OR. Rechtsöffnung bei zweiseitigen Verträgen (Erw. 2). Das summarische Verfahren ist durch die Beschränkung des Prozessstoffes und des Verfahrens gekennzeichnet. Hingegen unterliegt die richterliche Beurteilungsbefugnis keinen Einschränkungen (Erw. 3). Weist das Mietobjekt nur unerhebliche Mängel auf, die weder den Rücktritt vom Vertrag noch eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigen, ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Erw. 4).
Urteil der Obergerichtskommission vom 13. November 1978
Sachverhalt:
B. hatte an Frau K. folgendes Schreiben gerichtet: "...teile ich Ihnen nunmehr mit, dass wir Ihre Ferienwohnung für die Zeit vom 29. Juli 1978 - 19. August 1978 zum Preis von 420 schw. Franken pro Woche mieten... (sig. B.)".
Die Familie B. traf verabredungsgemäss ein, reiste aber am zweiten Tag wieder ab, ohne die Miete zu bezahlen. Im Rechtsöffnungsverfahren hatte B. eine Reihe von Mängeln des Mietobjektes geltend gemacht und eine vom öffentlichen Schreiber aufgenommene Mängelliste aufgelegt. Gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung rekurrierte er bei der Obergerichtskommission. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Im von B. unterzeichneten Schreiben an Frau K. liegt eine schriftliche Schuldanerkennung. Es ist unbestritten, dass die Rekursgegnerin dem Rekurrenten die Ferienwohnung zur Verfügung gestellt hat. Der Rekurrent behauptet nun aber, der Mietvertrag sei nicht richtig erfüllt worden. Dabei macht er eine Reihe von Mängeln geltend, mit denen das Mietobjekt behaftet sei, und legt zum Beweise ein von einem Urkundsbeamten verfertigtes Protokoll auf.
Im summarischen Verfahren hat der Richter nicht anders als im ordentlichen Verfahren Sachverhalte rechtlich zu beurteilen. Das Summarium ist durch die Beschränkung des Prozessstoffes oder des Verfahrens gekennzeichnet (vgl. M. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechtes, Bern 1974, 223). Was hingegen die rechtliche Würdigung des so abgegrenzten Sachverhaltes betrifft, unterscheidet sich das Summarium - entgegen verbreiteter Ansicht - in keiner Weise vom Orinarium. Die Rüge, der Rechtsöffnungsrichter habe mit der materiellrechtlichen Beurteilung des ihm vorgelegten Sachverhaltes unzulässigerweise sich in die Rolle des ordentlichen Richters versetzt, ist deshalb unbegründet.
Gemäss Art. 82 SchKG sind Einwendungen vom Betreibungsschuldner nur glaubhaft zu machen. Es wird von ihm kein strikter Beweis verlangt. Die Einwendungen des Betreibungsschuldners, die im Protokoll des Urkundsbeamten festgehalten sind, werden von der Betreibungsgläubigerin gar nicht bestritten. Eine Verletzung der Beweisvorschrift von Art. 82 SchKG liegt nicht vor.
Handelt es sich nur um unerhebliche Mängel im Mietgebrauch, wodurch nicht sowohl der Gebrauch beeinträchtigt, als die Bequemlichkeit des Mieters verringert wird, kommt Art. 254 Abs. 2 OR und namentlich die dort vorgesehenen Rechtsfolgen (Rücktritt vom Vertrag; verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses) nicht zur Anwendung (Oser-Schönenberger, N 11 zu Art. 254 OR). Es gilt nun zu prüfen, ob Mängel vorlagen, welche den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes ausschlossen oder doch in erheblicher Weise schmälerten. Was als gebrauchstauglich zu gelten hat, bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertrag, in zweiter Linie nach den Umständen, Bräuchen und Sitten (B.v.Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Bes. Teil, Zürich 1972, 84).
a) Ein Rücktrittsrecht stand dem Mieter schon deshalb nicht zu, da ein solches gemäss Art. 107 OR, der auch beim Rücktritt gemäss Art. 254 OR Anwendung findet, die Fristansetzung zur Behebung der Mängel voraussetzt (Guhl/Merz/Kummer, Schweizerisches Obligationenrecht, Bern 1972, 353; Oser-Schönenberger, a.a.O.; B.v.Büren, a.a.O. 86 f.). Der Rekurrent macht gar nicht geltend, der Vermieterin eine solche Frist angesetzt zu haben, aber auch nicht etwa das Vorliegen von Gründen,- die eine solche Fristansetzung erübrigten (Art.108 OR). Nun rechtfertigte aber auch das Vorliegen von Mängeln, die lediglich eine Herabsetzung des Mietzinses zur Folge hätten, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht, denn in diesem Falle wäre die in Betreibung gesetzte Forderung masslich nicht genügend ausgewiesen.
b) Eine ganze Reihe der beanstandeten Mängel wäre an sich ohne weiteres zu beheben gewesen, so etwa: die zu kleine Bratpfanne, zu wenig Gläser, nicht vorschriftsgemässe Installation des Kühlschrankes, zu wenig Nachttischlampen, zu schwache Beleuchtung, nicht sauberes Nachttischchen, in die Wand eingeschlagene Nägel. Erst wenn die Vermieterin auf entsprechende Vorstellungen hin sich geweigert hätte, Abhilfe zu schaffen, stellte sich die Frage, ob diese Mängel als erheblich zu betrachten wären. Der Mieter macht aber gar nicht geltend, die Behebung dieser von ihm beanstandeten Mängel verlangt zu haben. Unter diesen Umständen erübrigt sich aber eine rechtliche Qualifikation dieser Beanstandungen und von einer Herabsetzung des Mietzinses kann nicht die Rede sein.
Die anderen Beanstandungen betreffen eigentlich die Beschaffenheit des Mietobjektes. So soll die Küche zu klein sein, damit fünf Personen dort essen können. Als Essraum dient deshalb das Wohnzimmer, welches allerdings etwa 15 m von der Küche entfernt liegt. Ein unmittelbar neben der Küche liegendes Esszimmer wäre sicher bequemer, doch kann darin kein erheblicher Mangel gesehen werden. Dasselbe gilt für den Kühlschrank, der ausserhalb der Küche im Gange stehen soll. Die Vermieterin hat den Mietern keine Terrasse zugesichert, sondern von einer "gedeckten Laube" geschrieben. Ob diese Laube mehr oder weniger geeignet ist, um dort Mahlzeiten einzunehmen (offenbar ist dies nicht ausgeschlossen), ist in diesem Zusammenhang irrelevant, hat doch die Vermieterin in ihrem Schreiben die Laube nicht als Esszimmer bezeichnet. Die Vereinigung von Bad und WC in einem Raum mag als unbequem, unpraktisch empfunden werden, doch kann darin kein Mangel erblickt werden. Im erwähnten Schreiben hatte die Vermieterin diesen Raum umschrieben mit "Badz. auch mit Dusche". Aufgrund der Tatbestandsaufnahme handelt es sich offenbar nicht um eine separate Duschkabine, sondern die Badewanne ist mit einer Brause ausgestattet. Mit solchen Vorrichtungen kann geduscht werden. Darauf kommt es aber an, und nicht, ob für die Dusche eine spezielle Kabine vorgesehen ist. Jedenfalls kann davon nicht die Rede sein, dass deshalb das Mietobjekt einer zugesicherten Eigenschaft ermangelt. Der Umstand, dass die Vermieterin oder deren Angehörigen Gang und Stiegenhaus mitbenützen, mag vom Mieter als störend empfunden werden, bedeutet aber keinen erheblichen Mangel.
In diesem Zusammenhang ist nun bedeutsam, dass die Vermieterin dem Mieter keine moderne Ferienwohnung zugesichert hatte. Der Mieter hätte wissen müssen, dass er sich anschickt, die Ferien in ländlichen Verhältnissen zu verbringen, und dass auf dem Land im allgemeinen nicht mit dem Komfort gerechnet werden darf, wie er heute vielfach in städtischen Verhältnissen oder in neuen Siedlungen auch auf dem Lande anzutreffen ist. So ist es für ältere Bauernhäuser hierzulande geradezu typisch, dass die Wohnungen nicht mit Abschlusstüren versehen sind, dass demnach die als Wohnung dienenden Einheiten räumlich voneinander nicht klar abgegrenzt sind. Ebenso trifft man in älteren Häusern selten an, dass Bad und WC räumlich voneinander abgetrennt sind, oder dass sich sog. Wohnküchen vorfinden usw.
Wenn auch der Mietzins (Fr. 12.-- pro Tag pro Person) für eine einfache Wohnung auf dem Lande nicht eben als billig bezeichnet werden kann, ist er andererseits auch nicht so hoch, dass der Mieter ohne weiteres annehmen konnte und durfte, er hätte ein komfortables Appartement gemietet. Das Mietobjekt weist keine Mängel auf, die eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigten.