Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 12, S. 42:Vom Betreibungsamt festzusetzende Fristen sind "aus zureichenden Gründen" zu erstrecken.
Urteil der Obergerichtskommission vom 15. September 1978
Aus den Erwägungen:
Gesetzlich bestimmte Fristen sind unabänderlich. Dies gilt nicht nur für die Fristen, die unmittelbar aus dem Gesetz sich ergeben, sondern auch für solche, welche durch eine amtliche Verfügung ausdrücklich angesetzt werden. Ausnahmen bilden hingegen die Fristen,
deren Dauer der Betreibungsbeamte zu bestimmen hat (Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1969, 77; vgl. auch Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, 201, Anm. 7). Diesen Fristen ist die vom Betreibungsbeamten angesetzte Frist zur Beibringung der nachträglichen Genehmigung des Rechtsvorschlags zuzurechnen, welche zu verlängern der Betreibungsbeamte berechtigt war (vgl. Blumenstein, a.a.O.).
Weder im SchKG noch in der kantonalen VVzSchKG (LB V S. 179 ff.) findet sich eine Regelung über die Erstreckung von Fristen, deren Dauer vom Betreibungsbeamten festzusetzen sind. Gemäss Art. 241 ZPO findet das summarische Verfahren Anwendung auf Verfügungen und Entscheide in SchKG-Sachen, die vom Kantonsgericht und von der Obergerichtskommission zu treffen sind. Verfügungen des Betreibungsbeamten werden von der ZPO nicht erwähnt. Trotzdem ist es gerechtfertigt, die Bestimmungen des GOG und der ZPO auf Verfügungen, die der Betreibungsbeamte treffen muss, sinngemäss anzuwenden.
Gemäss Art. 27 Abs. 2 GOG können nichtgesetzliche Fristen "aus zureichenden Gründen" erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.