Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 11, S. 41:Art. 17 und Art. 275 SchKG Arrestvollzug. Beschwerde des Drittansprechers der Arrestobjekte gegen den Arrestvollzug. Massgebende Verfahrensvorschriften.
Urteil der Obergerichtskommission vom 22. Juni 1979
Sachverhalt:
Die Firma K. hat als Arrestgläubigerin das gesamte Inventar des zur Hinterlassenschaft von B. gehörenden Ferienhauses auf Parzelle... verarrestieren lassen. Die Ehefrau des verstorbenen B. erhob gegen den Arrestvollzug Beschwerde, weil der Hausrat ihr gehöre. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies.
Aus den Erwägungen:
Während gegen den Arrestbefehl selber keine Beschwerde möglich ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG), haben Lehre und Rechtsprechung eine solche gegen den Arrestvollzug anerkannt (BGE 96 II 109 mit Hinweisen). Mit Befehl vom 27. April 1979 hatte der Kantonsgerichtspräsident folgende Objekte verarrestiert: "Sämtliches Inventar, sich befindend im Ferienhaus des Schuldners auf Parzelle...". Hierauf vollzog das Betreibungsamt den Arrest und hielt in der Arresturkunde fest: "Arrestiert wurde das gesamte Inventar im Hause gemäss beiliegender Aufstellung...". Die Aufstellung enthält ein detailliertes Inventar. Mit der Beschwerde macht nun die Ehefrau des verstorbenen B. als Drittansprecherin geltend, der Hausrat gehöre nicht dem Arrestschuldner sondern ihr.
Drittansprecher haben ihre Rechte im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Doch bejaht die Praxis ein schützenswertes Interesse Dritter an der Beseitigung des Arrestes, wenn dieser in die von ihnen behaupteten (Eigentums) Rechte eingreift (BGE 103 III 88). Es muss deshalb im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zugestanden werden, mit Beschwerde geltend zu machen, der Vollzug des von der Arrestgläubigerin erwirkten Arrestes hätte daran scheitern müssen, dass sich im fraglichen Ferienhaus gar keine Vermögenswerte des Arrestschuldners, wie sie im Arrestbefehl umschrieben wurden ("sämtliches Inventar"), vorgefunden hätten.
Dabei hat der Dritte, der den Arrestvollzug beseitigen will - nicht anders als in einem Freigabeprozess - die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Soweit weder das SchKG noch das OG Bestimmungen vorsehen, wird das Beschwerdeverfahren vom kantonalen Recht geregelt (vgl. dazu H. Fritzsche, SchKG I, Zürich 1968 44 ff.). Danach finden im Beschwerdeverfahren nicht die Bestimmungen für den ordentlichen Zivilprozess sondern das summarische Verfahren Anwendung (Art. 241 ZPO). Dieses lässt in beschränktem Rahmen Beweismittel zu (Art. 232 ZPO). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nun sinngemäss, der Arrest greife in ihre Eigentumsrechte am Inventar des Ferienhauses, bleibt aber hiefür den Beweis schuldig. Demgegenüber bestreitet die Arrestgläubigerin diese Behauptung. Die Aufsichtsbehörde könnte zwar von Amtes wegen die Vorlage fehlender Beweismittel verlangen, muss es aber nicht (vgl. A. Favre, SchKG, Freiburg 1956, 65; vgl. auch Art. 139 ZPO), zumal ein allfälliger vom Zivilrichter zu entscheidender Freigabeprozess nicht vorweggenommen werden soll. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wird hingegen Sache des Betreibungsamtes sein, aufgrund der Bestreitung des Drittanspruchs durch den Arrestgläubiger, das Freigabeverfahren gemäss Art. 107 SchKG einzuleiten, d.h. die Drittansprecherin zur Erhebung der gerichtlichen Klage aufzufordern.